Als beschuldigte Person gilt gemäss Art. 111 StPO die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
Die beschuldigte Person ist damit sowohl Subjekt als auch Objekt im Strafverfahren:
Sodann gilt ein materieller Beschuldigtenbegriff. Dies bedeutet, dass der Tatverdacht im Mittelpunkt steht: Er ist zugleich Voraussetzung für die Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten, wie Ausgangspunkt der aktiven Mitwirkungsrechte. Die Untersuchung muss nicht formell eröffnet worden sein.