Die beschuldigte Partei

Wie ist der Mietvertrag vom Kaufvertrag abzugrenzen?

Als beschuldigte Person gilt gemäss Art. 111 StPO die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.

Die beschuldigte Person ist damit sowohl Subjekt als auch Objekt im Strafverfahren:

  • Subjekt: Sie hat als Partei insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO).
  • Objekt: Sie hat eine Anwesenheits- und Duldungspflicht – muss also Verfahrenshandlugen über sich ergehen lassen und ist zudem ein Beweismittel.

Sodann gilt ein materieller Beschuldigtenbegriff. Dies bedeutet, dass der Tatverdacht im Mittelpunkt steht: Er ist zugleich Voraussetzung für die Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten, wie Ausgangspunkt der aktiven Mitwirkungsrechte. Die Untersuchung muss nicht formell eröffnet worden sein.

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