Verstossen Sie gegen eine oder mehrere Normen unserer Rechtsordnung, werden Sie durch das Strafrecht entsprechend sanktioniert. Solche strafrechtlichen Angelegenheiten sind dabei nicht nur für Sie als beschuldigte Person, sondern auch für die geschädigte Partei belastend, emotional und nervenaufreibend – zumal sogar die eigene persönliche Freiheit auf dem Spiel stehen kann.
Haben Sie also eine Vorladung von der Polizei oder einen Strafbefehl erhalten? Droht Ihnen eine Strafanzeige? Ist gegen Sie ein Haftbefehl erlassen worden? Sind Sie geschädigte Person («Opfer») eines Strafrechtsverfahrens? Dann bedeutet dies, direkt zu handeln, da ein Strafrechtsverfahren schwerwiegende Konsequenzen für Ihre private oder berufliche Zukunft haben kann.
Falls Sie sich folglich mit solchen und noch vielen weiteren Fragen auseinanderzusetzen haben, finden Sie nachfolgend nützliche Antworten. Behalten Sie dabei stets im Hinterkopf, dass das schweizerische Straf- und Strafprozessrecht äusserst komplex ist und demnach häufig die Expertise eines erfahrenen Anwalts oder einer erfahrenen Anwältin gefordert wird. Insbesondere bei einem Strafrechtsverfahren sollten Sie dementsprechend frühzeitig einen Strafverteidiger beiziehen.
Im Strafverfahren haben die Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln, ob ein Verhalten strafrechtlich relevant ist. Sie werden dabei entweder von Amtes wegen selbständig tätig oder aufgrund einer privaten Strafanzeige oder einer Anzeige einer Behörde. Demnach beginnt ein Strafprozess, sobald der Polizei ein mutmasslich strafrechtsrelevanter Sachverhalt bekannt ist beziehungsweise gemeldet wird.
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Der Zweck des Strafrechts ist umstritten. Klar ist aber, dass es einer besonderen Legitimation bedarf, da mit der Verhängung einer Strafe in die Rechtsgüter – beispielsweise die Freiheit oder das Vermögen – einer Person, die schuldhaft eine Strafe verübt hat, eingegriffen wird. Diese Frage nach der Legitimation / Rechtfertigung der Strafe versuchen die verschiedenen Straftheorien beziehungsweise Legitimationsmodelle zu beantworten, indem sie aufzeigen, welcher Sinn und Zweck die Strafe verfolgt.
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Eine äusserst wichtige Frage im Strafrecht ist, ob ein Täter vorsätzlich oder fahrlässig beziehungsweise eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat. Dies zeigt sich darin, dass eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren sanktioniert wird – eine fahrlässige Tötung hingegen «nur» mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Sodann sind Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB lediglich strafbar, wenn der Täter mit Vorsatz gehandelt hat – es sei denn das Gesetz stellt auch die fahrlässige Tatbegehung explizit unter Strafe.
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Sobald ein Strafverfahren beginnt, besteht das Recht auf einen sog. «Verteidiger der ersten Stunde» (Art. 159 Abs. 1 StPO). Schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme hat demnach die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann.
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Der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil, falls ich als beschuldigte Person:
Falls ich als beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden bin, kann ich bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache dagegen erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO).
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Grundsätzlich dürfen Sie selbst entscheiden, ob Sie einen Rechtsbeistand beiziehen wollen. Falls Sie jedoch im Strafverfahren als beschuldigte Person gelten, gibt es ausnahmsweise Konstellationen der notwendigen Verteidigung, in denen Sie von Gesetzes wegen zwingend anwaltlich vertreten sein müssen und nicht auf eine anwaltliche Vertretung verzichten können. Liegt somit ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und verfügen Sie als beschuldigte Person über keinen Verteidiger oder liegt der Fall der Offizialverteidigung vor, muss Ihnen zwingend ein Pflichtverteidiger beziehungsweise eine amtliche Verteidigung bestellt werden.
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Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Zu den geschützten Rechten gehören neben dem Leib und Leben insbesondere das Eigentum, das Vermögen, die Ehre, die Freiheit, die sexuelle Integrität und das Selbstbestimmungsrecht.
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Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat somit ein Schweigerecht und ihn trifft weder eine Selbstbelastungs- noch eine Wahrheitspflicht. Die Wahrheitspflicht hat jedoch ihre Grenze bei der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB). Das bedeutet: Ich darf als beschuldigte Person lügen, dass ich zur Tatzeit an einem anderen Ort war, aber ich darf nicht sagen, dass nicht ich, sondern die Person X die Tat begangen hat. Wichtig ist, dass das Schweigen nicht zulasten der beschuldigten Person verwendet werden darf.
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Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind (Art. 197 Abs. 1 StPO):
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Bezahle ich die Geldstrafe nicht fristgerecht, ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Falls jedoch kein Ergebnis zu erwarten ist – die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg also uneinbringlich ist –, tritt an die Stelle der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Wenn ich folglich die Geldstrafe nicht bezahle, wird meine Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Dabei entspricht ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe. Wenn das Gericht beispielsweise eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen im Urteil ausgesprochen hat, beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage.
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Bei einer bedingten Strafe setzt das Gericht zwar eine Strafe fest, schiebt aber den Vollzug dieser Strafe auf, und zwar für die Dauer der sogenannten Probezeit, die zwei bis fünf Jahre beträgt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wenn der Verurteilte während der festgesetzten Probezeit nicht erneut straffällig wird, wird auf den Vollzug der Sanktion verzichtet – egal ob das eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe war. Wichtig ist aber, dass nur der Vollzug der Strafe bedingt ist. Die Verurteilung erfolgt unbedingt.
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