Mit Hilfe von Beweisen sind die Sachverhaltshypothesen zu verifizieren oder falsifizieren. Die Beweiserhebung ist der Vorgang, mittels dessen die Richter im Strafverfahren überzeugt werden, ob die für die Entscheidung relevanten tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Sie identifizieren, erheben, verwerten und würdigen dabei alle Beweismittel, die für den Schuldspruch beziehungsweise die Festlegung der Sanktion massgebend sind. Ziel ist folglich der materiellen Wahrheit möglichst nahe zu kommen, damit ein Täter verurteilt beziehungsweise freigesprochen werden kann.
Die Beweismittel werden grundsätzlich in zwei Kategorien eingeteilt:
Bei den Beweismitteln gibt es keinen «numerus clausus». Dies ist Art. 139 Abs. 1 StGB zu entnehmen, da es dem Gesetzgeber unmöglich sei, den technischen Fortschritt zu antizipieren.
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die persönliche Überzeugung der Richter ist somit massgebend, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen wird. Allerdings meint freie Beweiswürdigung nicht, dass die Richter ein Urteil nach ihren Gutdünken fällen können. Das Gericht ist zur sachlichen Ermessensausübung verpflichtet. Seine richterliche Überzeugung muss objektivierbar und nachvollziehbar sein. Weiter gibt es keine Rangordnung der Beweise – die «innere Autorität» der Beweise ist entscheidend.
Art. 139 Abs. 2 StPO hält zunächst fest, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig oder der Strafbehörde bekannt sind, nicht Beweis geführt wird.
Sodann ist gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ausserdem über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis zu führen. Dahinter verbirgt sich die sogenannte antizipierte Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass der Richter vorhandene Beweise zwar würdigt, jedoch weitere Beweise nicht abnimmt, und zwar mit der Begründung, diese vermöchten am Beweisergebnis nichts zu ändern. Hierbei gibt es drei Formen der antizipierten Beweiswürdigung:
Dann wird der Grundsatz in «dubio pro reo» – «im Zweifel für den Angeklagten» –, der sich aus der Unschuldsvermutung ableitet, verletzt. Die Unschuldsvermutung ist nämlich eng mit der Beweiswürdigung verknüpft, weil sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch normativ begleitet, und zwar in zwei Hinsichten:
Wenn ein Beweis rechtswidrig erlangt worden ist, stellt sich die Frage, ob er verwertet werden darf oder nicht. Hierbei ist zwischen absoluten und relativen Verwertungsverboten zu unterscheiden:
Die Gültigkeitsvorschrift ist von der Ordnungsvorschrift abzugrenzen. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind nämlich verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).
Falls ein Polizist einer beschuldigten Person Untersuchungshaft in Aussicht stellt, sofern sie nicht kooperiert, handelt es sich eine Drohung. Drohungen sind im abschliessenden Katalog der absolut verbotenen Handlungen gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO aufgelistet. Entsprechend ist mein Geständnis absolut nicht verwertbar.
Bei der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten geht es darum, ob ein Verwertungsverbot nur den rechtswidrig erhobenen Beweis oder auch den Folgebeweis, der aufgrund dieses illegal beschaffenen Beweises entdeckt worden ist, betrifft. Falls also ein für sich gesehen unverwertbares Beweismittel zur Auffindung eines anderen Beweismittels geführt hat, stellt sich die Frage, ob dieses trotzdem verwertbar ist.
Hierbei ist zwischen folgenden Konstellationen zu unterscheiden:
Diese Frage ist im Gesetz nicht geregelt. Im Grundsatz sind solche von Privaten (rechtswidrig) erhobenen Beweise zulässig. Das Bundesgericht stellt für deren Zulässigkeit jedoch folgende Kriterien auf:
Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat somit ein Schweigerecht und sie trifft weder eine Selbstbelastungs- noch eine Wahrheitspflicht. Die Wahrheitspflicht hat jedoch ihre Grenze bei der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB). Das bedeutet: Ich darf als beschuldigte Person lügen, dass ich zur Tatzeit an einem anderen Ort war, aber ich darf nicht sagen, dass nicht ich, sondern die Person X die Tat begangen hat.
Wichtig ist, dass das Schweigen nicht zulasten der beschuldigten Person verwendet werden darf.
Im Unterschied zur beschuldigten Person, die das Recht zum Schweigen und Lügen hat, ist ein Zeuge verpflichtet, die Wahrheit auszusagen – sofern nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (Art. 163 Abs. 2 StPO).
Zweck eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts ist, dass es Personen mit einer engen Beziehung zur beschuldigten Person erspart werden soll, sich zwischen dieser Beziehung und der strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht entscheiden zu müssen. Die Gründe, die zur Zeugnisverweigerung berechtigen, sind in Art. 168-173 StPO abschliessend geregelt.
Ein Zeugnis verweigern kann gemäss Art. 168. Abs. 1 StPO insbesondere:
Die Polizei oder Staatsanwaltschaft hat die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aussage und Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) und auch ein Zeuge muss über seine Zeugnispflicht und sein Zeugnisverweigerungsrecht informiert werden. Falls dies der einvernehmende Beamte unterlässt, kann die Zeugenaussage – in ähnlicher Weise wie die Beschuldigtenaussage – unter Umständen unverwertbar sein (Art. 158 Abs. 2 StPO).
Ein Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen (Art. 175 Abs. 1 StPO). Ein Zeuge kann also zunächst eine Aussage machen und dann in der Mitte der Aussage von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann nämlich auch dann geltend gemacht werden, wenn man es ursprünglich nicht geltend gemacht hat. Allerdings bleibt in einem solchen Fall das bisher Gesagte verwertbar (Art. 175 Abs. 2 StPO). Ein Zeuge kann nicht rückgängig machen, was er einmal als Zeuge ausgesagt hat. Falls ich mich also einmal dafür entscheide, eine Aussage zu machen, bleibt diese verwertbar.
Suggestivfragen sind solche Fragen, bei denen man die Antwort durch das Stellen der Frage schon mitbeeinflusst. Beispiel: «War es so, dass der A dem B auf den Kopf geschlagen hat?»
Solche Suggestivfragen sind grundsätzlich unzulässig. Das Gesetz verbietet diese, weil sie die Personen negativ beeinflussen und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigen.
Die Rechtsprechung ist in einem solchen Fall eher grosszügig, da ein solches Verbot bloss ein Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift darstellt. Folglich ist eine solche Aussage grundsätzlich zur Beweiswürdigung zulässig (Art. 141 Abs. 3 StPO).