Beweisrecht

Was ist das Ziel der Beweiserhebung?

Mit Hilfe von Beweisen sind die Sachverhaltshypothesen zu verifizieren oder falsifizieren. Die Beweiserhebung ist der Vorgang, mittels dessen die Richter im Strafverfahren überzeugt werden, ob die für die Entscheidung relevanten tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Sie identifizieren, erheben, verwerten und würdigen dabei alle Beweismittel, die für den Schuldspruch beziehungsweise die Festlegung der Sanktion massgebend sind. Ziel ist folglich der materiellen Wahrheit möglichst nahe zu kommen, damit ein Täter verurteilt beziehungsweise freigesprochen werden kann.

Was für Beweismittel gibt es?

Die Beweismittel werden grundsätzlich in zwei Kategorien eingeteilt:

  1. Einerseits gibt es den Personalbeweis, unter welchen die Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen sowie die Beschuldigten und Mitbeschuldigten fallen.
  2. Anderseits gibt es den Sachbeweis, unter welchen im Wesentlichen der Urkundenbeweis und Augenschein fällt.

Bei den Beweismitteln gibt es keinen «numerus clausus». Dies ist Art. 139 Abs. 1 StGB zu entnehmen, da es dem Gesetzgeber unmöglich sei, den technischen Fortschritt zu antizipieren.

Wie entscheiden die Richter? Wie würdigen sie die Beweise?

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die persönliche Überzeugung der Richter ist somit massgebend, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen wird. Allerdings meint freie Beweiswürdigung nicht, dass die Richter ein Urteil nach ihren Gutdünken fällen können. Das Gericht ist zur sachlichen Ermessensausübung verpflichtet. Seine richterliche Überzeugung muss objektivierbar und nachvollziehbar sein. Weiter gibt es keine Rangordnung der Beweise – die «innere Autorität» der Beweise ist entscheidend.

Haben Richter alle Beweise abzunehmen / zu würdigen?

Art. 139 Abs. 2 StPO hält zunächst fest, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig oder der Strafbehörde bekannt sind, nicht Beweis geführt wird.

  • Eine Tatsache ist dann unerheblich, wenn sie «ex ante» – also im Voraus – rechtlich irrelevant ist.
  • Offenkundige Tatsachen sind historische Tatsachen, die allgemein bekannt sind – wie beispielsweise die Existenz des an den Juden begangenen Völkermordes unter nationalsozialistischer Herrschaft.
  • Tatsachen, die dem Gericht bekannt sind, sind solche, die es bereits von anderen Verfahren her kennt. Diesfalls reicht der Verweis auf frühere Urteile.

Sodann ist gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ausserdem über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis zu führen. Dahinter verbirgt sich die sogenannte antizipierte Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass der Richter vorhandene Beweise zwar würdigt, jedoch weitere Beweise nicht abnimmt, und zwar mit der Begründung, diese vermöchten am Beweisergebnis nichts zu ändern. Hierbei gibt es drei Formen der antizipierten Beweiswürdigung:

  1. Die Beweisbehauptung wird ohne Erhebung als wahr unterstellt.
  2. Die Beweiskraft eines Beweismittels – beispielsweise der Einvernahme eines Zeugen – wird abgesprochen.
  3. Die Strafbehörden halten den Vorwurf ohne Erhebung des beantragten Beweismittels bereits für ausreichend erstellt.

Was passiert, wenn das Gericht bei der freien Beweiswürdigung gewisse Grenzen überschreitet?

Dann wird der Grundsatz in «dubio pro reo» – «im Zweifel für den Angeklagten» –, der sich aus der Unschuldsvermutung ableitet, verletzt. Die Unschuldsvermutung ist nämlich eng mit der Beweiswürdigung verknüpft, weil sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch normativ begleitet, und zwar in zwei Hinsichten:

  1. Beweislastregel: Der Grundsatz «in dubio pro reo» besagt, dass die Anklagebehörde nachzuweisen hat, dass die beschuldigte Person die in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat und damit schuldig ist.
  2. Beweiswürdigungsregel: Der Richter darf sich nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen folglich ernsthafte, nicht zu unterdrückende Zweifel an den tatsächlichen Umständen, ist von dem für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen.

Was passiert, wenn Beweise rechtswidrig erlangt worden sind?

Wenn ein Beweis rechtswidrig erlangt worden ist, stellt sich die Frage, ob er verwertet werden darf oder nicht. Hierbei ist zwischen absoluten und relativen Verwertungsverboten zu unterscheiden:

  • Absolute Verwertungsverbote schliessen ausnahmslos aus, dass die erhobenen Beweise im Verfahren verwendet werden können (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei handelt es sich sowohl um verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 Abs. 1 StPO – also Zwang, Gewalt Drohung, Versprechungen, Täuschung sowie Einsatz von Mitteln, die die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigen – sowie um besondere gesetzliche Bestimmungen, die einen Beweis explizit als unverwertbar bezeichnen (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO).
  • Relative Beweisverwertungsverbote umfassen hingegen Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben. Solche Beweise dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).

Was ist eine Gültigkeitsvorschrift?

Die Gültigkeitsvorschrift ist von der Ordnungsvorschrift abzugrenzen. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind nämlich verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).

  • Eine Gültigkeitsvorschriften ist eine Norm, die ausschliesslich oder vorrangig dem Schutz wichtiger Interessen der beschuldigten Person oder anderer Verfahrensbeteiligter dient.
  • Eine Ordnungsvorschriften ist eine Norm, deren Funktion darin erschöpft ist, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln. Ordnungsvorschriften dienen somit lediglich der ordnungsgemässen Abwicklung des Strafverfahrens.

Ist mein Geständnis verwertbar, wenn ein Polizist mir bei Verweigerung Untersuchungshaft androht?

Falls ein Polizist einer beschuldigten Person Untersuchungshaft in Aussicht stellt, sofern sie nicht kooperiert, handelt es sich eine Drohung. Drohungen sind im abschliessenden Katalog der absolut verbotenen Handlungen gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO aufgelistet. Entsprechend ist mein Geständnis absolut nicht verwertbar.

Entfalten die Beweisverbote eine Fernwirkung?

Bei der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten geht es darum, ob ein Verwertungsverbot nur den rechtswidrig erhobenen Beweis oder auch den Folgebeweis, der aufgrund dieses illegal beschaffenen Beweises entdeckt worden ist, betrifft. Falls also ein für sich gesehen unverwertbares Beweismittel zur Auffindung eines anderen Beweismittels geführt hat, stellt sich die Frage, ob dieses trotzdem verwertbar ist.

Hierbei ist zwischen folgenden Konstellationen zu unterscheiden:

  • Bei einem absoluten Verwertungsverbot soll nach Art. 141 Abs. 1 StPO eine strikte Fernwirkung gelten und somit die Verwertung von Folgebeweisen unzulässig sein.
  • Handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, sind die Beweise gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar und die Frage der Fernwirkung stellt sich nicht. Ordnungswidrigkeiten lösen bereits auf der Primärstufe keine Fernwirkung aus.
  • Wird eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO verletzt, löst das Verwertungsverbot eine Fernwirkung aus, wenn der Beweis ohne die vorhergehende illegale Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Ein mittelbarer Beweis ist dementsprechend gemäss Bundesgericht verwertbar, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne den unmittelbaren Beweis hätte erlangt werden können. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme: Für die Aufklärung schwerer Straftaten – gemäss herrschender Lehre bei Delikten, bei denen ausschliesslich eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist – soll die Verwertung möglich sein.

Sind von Privaten (rechtswidrig) erhobene Beweise verwertbar? Ist beispielsweise eine Videoaufnahme, die ich von einer Schlägerei gemacht habe, im Verfahren zu berücksichtigen?

Diese Frage ist im Gesetz nicht geregelt. Im Grundsatz sind solche von Privaten (rechtswidrig) erhobenen Beweise zulässig. Das Bundesgericht stellt für deren Zulässigkeit jedoch folgende Kriterien auf:

  1. Die private Beweiserhebung darf nicht staatlich veranlasst worden sein.
  2. Der Beweis muss im gegebenen Zeitpunkt grundsätzlich auch behördlich erlangbar gewesen sein.
  3. Es muss eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an er Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt, vorgenommen werden. Hierbei ist der Beweis zulässig, falls das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse überwiegt.

Darf ich als Beschuldigter bei meiner Einvernahme schweigen oder sogar lügen?

Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat somit ein Schweigerecht und sie trifft weder eine Selbstbelastungs- noch eine Wahrheitspflicht. Die Wahrheitspflicht hat jedoch ihre Grenze bei der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB). Das bedeutet: Ich darf als beschuldigte Person lügen, dass ich zur Tatzeit an einem anderen Ort war, aber ich darf nicht sagen, dass nicht ich, sondern die Person X die Tat begangen hat.

Wichtig ist, dass das Schweigen nicht zulasten der beschuldigten Person verwendet werden darf.

Darf ich als Zeuge lügen oder muss ich die Wahrheit sagen?

Im Unterschied zur beschuldigten Person, die das Recht zum Schweigen und Lügen hat, ist ein Zeuge verpflichtet, die Wahrheit auszusagen – sofern nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (Art. 163 Abs. 2 StPO).

Zweck eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts ist, dass es Personen mit einer engen Beziehung zur beschuldigten Person erspart werden soll, sich zwischen dieser Beziehung und der strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht entscheiden zu müssen. Die Gründe, die zur Zeugnisverweigerung berechtigen, sind in Art. 168-173 StPO abschliessend geregelt.

Ein Zeugnis verweigern kann gemäss Art. 168. Abs. 1 StPO insbesondere:

  • Der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
  • Eine Person, die mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat.
  • Personen, die in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte der beschuldigten Person sind.
  • Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters.
  • Die Pflegeeltern, Pflegekinder und Pflegegeschwister der beschuldigten Person.
  • Die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

Muss auf meine Zeugnispflicht beziehungsweise mein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden?

Die Polizei oder Staatsanwaltschaft hat die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aussage und Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) und auch ein Zeuge muss über seine Zeugnispflicht und sein Zeugnisverweigerungsrecht informiert werden. Falls dies der einvernehmende Beamte unterlässt, kann die Zeugenaussage – in ähnlicher Weise wie die Beschuldigtenaussage – unter Umständen unverwertbar sein (Art. 158 Abs. 2 StPO).

Wann darf ich mich auf mein Zeugnisverweigerungsrecht berufen?

Ein Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen (Art. 175 Abs. 1 StPO). Ein Zeuge kann also zunächst eine Aussage machen und dann in der Mitte der Aussage von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann nämlich auch dann geltend gemacht werden, wenn man es ursprünglich nicht geltend gemacht hat. Allerdings bleibt in einem solchen Fall das bisher Gesagte verwertbar (Art. 175 Abs. 2 StPO). Ein Zeuge kann nicht rückgängig machen, was er einmal als Zeuge ausgesagt hat. Falls ich mich also einmal dafür entscheide, eine Aussage zu machen, bleibt diese verwertbar.

Sind Suggestivfragen erlaubt?

Suggestivfragen sind solche Fragen, bei denen man die Antwort durch das Stellen der Frage schon mitbeeinflusst. Beispiel: «War es so, dass der A dem B auf den Kopf geschlagen hat?»

Solche Suggestivfragen sind grundsätzlich unzulässig. Das Gesetz verbietet diese, weil sie die Personen negativ beeinflussen und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigen.

Was passiert mit der Einvernahme, wenn gegen das Verbot, Suggestivfragen zu stellen, verstossen wird?

Die Rechtsprechung ist in einem solchen Fall eher grosszügig, da ein solches Verbot bloss ein Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift darstellt. Folglich ist eine solche Aussage grundsätzlich zur Beweiswürdigung zulässig (Art. 141 Abs. 3 StPO).