Das Strafrecht umfasst alle Rechtsnormen, die für bestimmte Verhaltensweisen strafrechtliche Sanktionen vorsehen und die Voraussetzungen der Strafbarkeit festlegen. Hierbei ist zwischen dem materiellen und formellen Strafrecht zu unterscheiden:
Damit eine Gesellschaft ihre Rechtsordnung durchsetzen kann, braucht sie bestimmte Mechanismen. Falls demnach eine Person gegen öffentliche oder individuelle Interessen verstösst, kann sie unter Umständen vom Staat sanktioniert werden. Die Frage, ob diese Person die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, damit sie bestraft werden kann, sowie die Ausgestaltung der einzelnen Sanktionen stellen dabei das materielle Strafrecht dar, welches seine rechtlichen Grundlagen primär im Strafgesetzbuch (StGB) findet.
Das formelle Strafrecht regelt das Verfahren zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts und stellt somit die Regeln auf, nach welchen die Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen festgestellt wird. Die Regelung des Strafverfahrens, in welchem ermittelt wird, wer der Täter ist und wie dieser zu bestrafen ist, umfasst folglich das formelle Strafrecht. Das Strafverfahrensrecht ist grösstenteils in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Neben der StPO werden zudem das Gerichtsverfassungsrecht sowie das Rechtshilferecht zum formellen Strafrecht gezählt.
Eine Strafe ist ein Übel, das dem Täter für sein strafbares Handeln vom Staat gewollt zugefügt wird und ein Unwerturteil (Tadel) ausdrückt. Die Strafe ist also mit anderen Worten eine Sanktion gegenüber einem spezifischen in der Vergangenheit liegenden Verhalten, das vom Staat grundsätzlich als Unrecht beziehungsweise unangemessen angesehen wird. Strafen sind somit als ein vergeltender – schuldausgleichender – Eingriff in die Rechtsgüter einer verurteilten Person konzipiert: Die Freiheitsstrafe greift in die persönliche Freiheit und die Geldstrafe oder Busse in das Eigentum oder Vermögen des Täters ein.
Die Art und das Ausmass der Strafe ändern sich dabei je nach Straftat und Schuld des Täters.
Ein Straf(rechts)verfahren ist ein «durch Tatverdacht veranlasstes geordnetes und justizförmiges, durch Prozesshandlungen der Prozessbeteiligten vorangetriebenes Verfahren mit dem Ziel der justiziellen Entscheidung» und zeichnet sich dementsprechend durch folgendes aus:
Akteure eines Strafverfahrens sind:
Im Strafverfahren haben die Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln, ob ein Verhalten strafrechtlich relevant ist. Sie werden dabei entweder von Amtes wegen selbständig tätig oder aufgrund einer privaten Strafanzeige oder einer Anzeige einer Behörde. Demnach beginnt ein Strafprozess, sobald der Polizei ein mutmasslich strafrechtsrelevanter Sachverhalt bekannt ist, beziehungsweise gemeldet wird.
Im Kanton Zürich ist die Staatsanwaltschaft dafür zuständig, Verbrechen und Vergehen zu verfolgen – jedoch nur, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt volljährig ist. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zürcher Jugendanwaltschaft für die Strafverfolgung verantwortlich. Falls es sich um eine Übertretung handelt, sind nicht die Zürcher Staatsanwaltschaft, sondern die Zürcher Statthalter- bzw. Stadtrichterämter zuständig.
Sodann ist als Staatsanwaltschaft des Bundes auch die Bundesstaatsanwaltschaft in den Kantonen tätig, falls es um die Ermittlung und Anklage von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit geht. Dieser Bundesgerichtsbarkeit unterstehen beispielsweise klassische Staatsschutzdelikte sowie komplexe Fälle von Wirtschaftskriminalität, organisierter Kriminalität, Geldwäscherei und Korruption (Art. 23 und 24 StPO).
Das Strafverfahren verfolgt drei Verfahrensziele:
Ziel des Strafrechts ist der Rechtsgüterschutz – also der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, des Eigentums, des Vermögens, der Würde und der Ehre –, die Aufrechterhaltung / Wiederherstellung des Rechtsfriedens sowie die Gewährleistung von Sicherheit und Freiheit durch: