Wenn ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung gelangt, ein bestimmter Täter hat einen bestimmten Tatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllt, muss es / sie entscheiden, welches die Sanktion ist, die es / sie dem Täter auferlegen will und wie diese Sanktion bemessen werden soll. Das Sanktionenrecht befasst sich somit mit den verschiedenen Strafsanktionen, deren Anordnungsvoraussetzungen sowie deren Bemessung und Aufhebung.
Eine Strafe oder Massnahme darf gemäss Art. 1 StGB nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Nimmt ein Täter somit eine Handlung vor, für die eine erforderliche gesetzliche Anordnung fehlt, liegt eine Gesetzeslücke vor. Hat demnach der Gesetzgeber einen konkreten Fall nicht geregelt, den er jedoch eindeutig geregelt hätte, wenn er die Regelungsbedürftigkeit gesehen hätte, hat zwingend ein Freispruch zu erfolgen.
Das Sanktionenrecht ist zweispurig und besteht somit aus zwei Pfeilern:
Dementsprechend kann ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft anstelle von oder zusätzlich zu einer Strafe eine Massnahme anordnen.