Massnahmen blicken im Unterschied zu den Strafen in die Zukunft und haben ihrer Intention nach keinen Strafcharakter. Massnahmen sind nicht eine Antwort auf eine begangene Tat, sondern eine Antwort auf eine besondere Rückfallgefahr, und zwar dort, wo man dieser Rückfallgefahr mit dem Aussprechen von bloss einer Strafe nicht hinreichend Rechnung tragen oder wo gar keine Strafe ausgesprochen werden kann, weil ein Täter beispielsweise bei seiner Tat schuldunfähig gewesen ist. Massnahmen sind folglich rein spezialpräventiv orientiert und verfolgen im Gegensatz zu den Strafen keine Zwecke der Generalprävention.
Das Gericht verhängt dementsprechend eine Massnahme, wenn eine Strafe mangels Zurechnungsfähigkeit nicht verhängt werden darf oder nicht ausreicht, um dem Täter zu helfen beziehungsweise sein Rückfallrisiko zu verringern.
Das StGB folgt dem sogenannten dualistisch-vikariierenden System. Dies bedeutet im Grundsatz folgendes:
Der Grundsatz des dualistisch-vikariierenden Systems lautet folglich: Der Vollzug der freiheitsentziehenden Massnahme geht vor.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme – nämlich bei der Verwahrung. Gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus. Wird also ein Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich verwahrt, wird zunächst die Freiheitsstrafe vollzogen und erst anschliessend die Verwahrung (sogenanntes kumulatives System).
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zunächst zwischen:
Die freiheitsentziehenden / sichernden Massnahmen können sodann weiter unterteilt werden:
Unter die anderen Massnahmen fallen:
Das Ziel solcher Massnahmen ist der Schutz der Allgemeinheit vor psychisch kranken, suchmittelabhängigen oder in der Persönlichkeitsentwicklung gestörten Straftäter sowie die Verminderung des Rückfallrisikos jener Straftäter durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung. Solche mit einer stationären therapeutischen Massnahme eingewiesenen Personen haben folglich regelmässig Einzel- oder Gruppensitzungen bei ausgebildeten Therapeuten und Psychologen zu besuchen.
Wenn eine Massnahme ambulant vollzogen wird, bedeutet dies, dass sie entweder parallel zum Strafvollzug oder unter Aufschub des Strafvollzuges vollzogen wird. Die ambulante Behandlung begleitet somit lediglich eine Freiheitsstrafe. Bei der stationären Massnahme findet hingegen die Therapie nicht gesondert während der Therapiestunde in den Therapieräumen statt, sondern in einem stationären Milieu. Dementsprechend ist die stationäre Massnahme im Unterschied zur ambulanten Behandlung freiheitsentziehend.
Das Gericht kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine solche stationäre Behandlung anordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Der Straftäter wird dabei in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 59 Abs. 3 StGB).
Die stationäre Behandlung sollte so lange dauern, wie ihr Zweck es verlangt – also erwartet werden kann, dass sie der Gefahr, dass der psychisch schwer gestörte Täter ein weiteres mit seiner psychischen Störung zusammenhängendes Delikt begeht, entgegenwirkt. Die Höchstdauer beträgt dabei fünf Jahre. Falls jedoch eine längere Behandlung notwendig ist, kann das Gericht die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
Zu beachten ist, dass die Vollzugsbehörde jährlich zu überprüfen hat, ob der psychisch schwer gestörte Täter bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist:
Damit das Gericht eine stationäre Suchtbehandlung anordnen kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein (Art. 60 Abs. 1 StGB):
Eine solche Suchtbehandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik (Art. 60 Abs. 2 StGB).
Die Suchtbehandlung dauert höchstens drei Jahre. Das Gericht hat dabei die Möglichkeit, diese Massnahme einmal um ein Jahr zu verlängern. Die Massnahme darf jedoch im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB).
Zu beachten ist wiederum, dass die Vollzugsbehörden jährlich zu prüfen haben, ob die Suchtbehandlung weiterhin erforderlich ist.
Das Gericht kann eine Massnahme für junge Erwachsenen anordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Solche Massnahmen werden in speziellen von den übrigen Anstalten und Institutionen getrennten Einrichtungen vollzogen (Art. 61 Abs. 2 StGB). In solchen Einrichtungen soll dabei dem Täter die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern (Art. 61 Abs. 3 StGB).
Die Massnahmen für junge Erwachsene dauern höchstens vier Jahre und sind spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. Sodann darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschritten werden (Art. 61 Abs. 5 StGB).
Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Legalprognose des Betroffenen muss sich demnach soweit verbessert haben, dass es zu verantworten ist, ihn freizulassen. Bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme erhält der Betroffen eine Probezeit, die je nach Art der stationären Massnahme ein bis fünf Jahre betragen kann (Art. 62 Abs. 2 StGB). Sobald diese abgelaufen ist und er sich bewährt hat – also keine Straftat begangen hat –, ist er endgültig entlassen (Art. 62b Abs. 1 StGB).
Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so hat das Gericht verschiedene Optionen (Art. 62a Abs. 1 StGB):
Die Massnahme wird aufgehoben, wenn (Art. 62c Abs. 1 StGB):
Im Grundsatz spricht das Gericht eine solche Massnahme aus, wenn es zusätzlich zur oder neben der Strafe einer Massnahme bedarf, um den psychisch schwer gestörten, von Suchtstoffen oder in andere Weise abhängigen Täter vor weiteren Taten abzuhalten, hierfür jedoch keine stationäre Behandlung notwendig ist.
Die Voraussetzungen einer ambulanten Behandlung sind gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB:
Das Gericht kann entscheiden, den Vollzug zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben oder diese gleichzeitig mit der Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63 Abs. 2 StGB):
Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Falls die Behandlung jedoch weiterhin erforderlich ist, kann das Gericht diese auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 63 Abs. 4 StGB).
Zu beachten ist, dass die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich überprüfen muss, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist (Art. 63a Abs. 1 StGB).
Die Massnahme wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn (Art. 63a Abs. 2 StGB):
Ist die ambulante Behandlung erfolgreich, wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 63b Abs. 1 StGB).
Falls die ambulante Behandlung scheitert, kann entweder die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen oder eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden (Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB).
Verwahrung bedeutet nicht Einzelhaft, sondern lediglich: Das Gutachten, welches das Gericht angefordert hat, kommt zum Schluss, dass der Betreffende für seine Umwelt sehr gefährlich ist und eine Freiheitsstrafe deswegen nicht ausreicht, um den Sicherungsbedürfnissen, die er hervorruft, gerecht zu werden. Aus diesem Grund wird zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Verwahrung ausgesprochen. Zunächst wird dementsprechend die Freiheitsstrafe und anschliessend die Verwahrung vollzogen – jedoch nur, sofern diese Gefährlichkeit andauert, über welche am Ende der Freiheitsstrafe neu befunden werden muss.
Kurzum: Bei einer Verwahrung wird ein gefährlicher Straftäter über den Vollzug der Freiheitsstrafe hinaus zum Schutz der Allgemeinheit dauerhaft inhaftiert.
Die Verwahrung wird in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt vollzogen. Der Täter wird dabei psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. Ziel der Verwahrung ist jeweils, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Art. 64 Abs. 4 StGB).
Die Schweiz sieht zwei Möglichkeiten vor, einen gefährlichen Straftäter, nachdem er seine Freiheitsstrafe abgesessen hat, weiterhin aus Sicherheitsgründen im Gefängnis zu behalten:
Das Gericht ordnet gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn:
Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB). Der Verurteilte muss demnach zunächst die Freiheitsstrafe voll verbüssen. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sind nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB).
Eine ordentliche Verwahrung beginnt, nachdem der Täter die Freiheitsstrafe voll verbüsst hat – die Strafe also vollzogen worden ist. Sie kann dabei zeitlich unbefristet sein und bis zum Tod der verwahrten Person andauern. Die zuständige Behörde hat mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren zu prüfen, ob eine Verwahrung weiterhin erforderlich ist oder der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 StGB). Damit er bedingt entlassen werden kann, muss sowohl eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB) als auch ein sachverständiges Gutachten sowie eine positive Stellungnahme einer Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB vorliegen.
Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB an, wenn:
Auch bei der lebenslänglichen Verwahrung geht die Freiheitsstrafe voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB). Der Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung erfolgt somit erst nachdem der Täter die Freiheitsstrafe voll verbüsst hat.
Bei der lebenslänglichen Verwahrung findet eine Überprüfung nicht regelmässig in bestimmten vom Gesetz vorgegebenen Abständen statt, sondern nur dann, wenn neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt (Art. 64c Abs. 1 StGB). Falls der Täter folglich keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt, hebt das Gericht die Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung an (Art. 64c Abs. 3 StGB).
Die Möglichkeit der bedingten Entlassung besteht, die Anforderungen sind aber extrem hoch. Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung nur dann bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt (Art. 64c Abs. 4 StGB). Für die bedingte Entlassung muss dabei eine günstige Prognose durch zwei unabhängige forensische Gutachter festgestellt worden sein (Art. 64c Abs. 5 StGB).
Nein. Sowohl in dem der lebenslänglichen Verwahrung vorangehenden Strafvollzug (Art. 84 Abs. 6bis StGB) wie auch während des Vollzugs der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 90 Abs. 4ter StGB) werden weder Urlaub noch andere Vollzugsöffnungen gewährt.
Bei der Friedensbürgschaft geht es darum, im Sinne der Prävention zu gewährleisten, dass die betroffene Person eine explizite oder implizite Drohung, ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen beziehungsweise zu wiederholen, nicht verwirklicht. Die betroffene Person muss dabei unter Leistung einer angemessenen finanziellen Sicherheit ein Versprechen abgeben, ein angedrohtes Verbrechen oder Vergehen nicht auszuführen (Art. 66 Abs. 1 StGB). Dementsprechend handelt es sich bei der Friedensbürgschaft um die einzige strafrechtliche Sanktion, bei der keine strafbare Handlung vorausgesetzt wird.
Die Friedensbürgschaft ist in der Praxis wohl eher bedeutungslos, da sie sich in der Schweiz nicht als praxistaugliche Massnahme etablieren konnte.
Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB straffällige Ausländer aus der Schweiz verweisen. Eine Landesverweisung bedeutet dabei, dass dem betroffenen Ausländer sein Aufenthaltsrecht sowie seine Rechtsansprüche auf Aufenthalt entzogen werden (Art. 121 Abs. 3 BV) und er dazu verpflichtet ist, das Land beziehungsweise die Schweiz zu verlassen und während der Geltung der Massnahme nicht zurückzukehren.
Das Gesetz unterscheidet zwischen:
Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB einen Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat (lit. a-o) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweisen. Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind:
Keine Voraussetzung ist folglich, dass durch die Landesverweisung eine künftig vom Verurteilten ausgehende Gefahr gebannt wird.
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Entscheidend in der Praxis sind unter anderem der Integrationsgrad, Familien- und finanzielle Verhältnisse, Anwesenheitsdauer im Land, Gesundheitszustand sowie die Aussichten im Herkunftsland. Falls demnach ein Verurteilter bereits in der Schweiz geboren worden ist, seit Jahrzenten in der Schweiz lebt, sich in der Sprache seines Herkunftslandes nicht verständigen kann und dort keine sozialen Kontakte pflegt, wird das Gericht unter Abwägung aller Interessen wohl auf eine Ausweisung verzichten. Liegt ein solcher Härtefall vor, hat das Gericht zwingend auf eine Landesverweisung zu verzichten.
Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).
Die Dauer einer ordentlichen Landesverweisung beträgt in der Regel 5-15 Jahre. Begeht der zu einer Landesverweisung verurteilte Straftäter eine neue Straftat, die die Voraussetzungen für eine Landesverweisung ebenfalls erfüllt, ist die Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Sodann kann unter Umständen die Landesverweisung sogar lebenslänglich ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB).
Die Missachtung der Landesverweisung ist gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB als Vergehen unter Strafe gestellt. Wenn ich mich demnach eine Landesverweisung widersetze, kann ich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht eine Landesverweisung über den Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB hinaus anordnen. Vorausgesetzt ist, dass es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, welches nicht von Art. 66a StGB erfasst ist. Der Täter muss dabei nicht zwingend zu einer Strafe verurteilt worden sein. Die Anordnung einer Massnahme genügt.
Die Dauer der fakultativen Landesverweisung beträgt 3-15 Jahre (Art. 66abis StGB). Entscheidungskriterien gibt das Gesetz keine vor, Verhältnismässigkeitsüberlegungen hinsichtlich der Anlasstat sowie der Folgen für den Betroffenen sind jedoch zu berücksichtigen.
Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass der Betroffene vor dem Vollzug der Landesverweisung eine allfällige unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen oder eine allfällige freiheitsentziehende Massnahme anzutreten hat (Art. 66c Abs. 2 StGB). Folglich wird die Landesverweisung erst vollzogen, wenn der Betroffene aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug (bedingt oder endgültig) entlassen worden ist (Art. 66c Abs. 3 StGB).
Eine obligatorische Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise aufgeschoben werde, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre – vorbehalten bleibt, dass er selbst die Sicherheit gefährdet oder gemeingefährlich ist. Dieser Vorbehalt gilt dann nicht, wenn der Landesverweisung zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen – wenn also beispielsweise dem Betroffenen in seinem Herkunftsland die Folter droht. Zu beachten ist, dass lediglich der Vollzug aufgeschoben, nicht jedoch die Anordnung verhindert werden kann.
Das StGB sieht für die fakultative Landesverweisung keinen Aufschub vor. Entsprechend kann sie nicht aufgeschoben werden.
Das Tätigkeits- / Berufsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB umfasst neben den beruflichen Tätigkeiten nunmehr auch ausserberufliche Tätigkeiten, sofern sie lediglich organisiert sind.
Berufliche Tätigkeiten bezeichnen Tätigkeiten, die Personen selbständig oder unselbständig über einen unbegrenzten Zeitraum regelmässig ausüben, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Unerheblich ist, ob es sich dabei um einen Haupt- oder Nebenberuf, ein Haupt- oder Nebengewerbe oder ein Handelsgeschäft handelt (Art. 67a Abs. 1 StGB).
Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden (Art. 67a Abs. 1 StGB). Sie unterscheiden sich somit von den beruflichen Tätigkeiten dadurch, dass der Erwerbszweck lediglich im Hintergrund mit der Tätigkeit verknüpft ist. Der finanzielle Aspekt verblasst. Vorausgesetzt ist sodann, dass die Tätigkeit einen bestimmten Organisationsgrad aufzeigt – wie dies typischerweise bei Vereinen der Fall ist.
Ein Berufsverbot kann nur insoweit verhängt werden, wie es sich um eine Tätigkeit handelt, die ohnehin nicht rechtswidrig ist. Entsprechend kommt bei illegalen Berufen ein Berufsverbot nicht in Betracht. Folglich kann das Gericht weder einem Berufskiller noch einem gewerbsmässigen Dealer ein solches Berufsverbot erteilen.
Organisierte ausserberufliche Tätigkeiten müssen einen bestimmten Organisationsgrad aufweisen. Folglich sind solche privat begründeten Kontakte – wie beispielsweise im Rahmen von Nachhilfeunterricht – nicht von Art. 67 Abs. 1 StGB erfasst.
Das Gericht kann ein solches Tätigkeitsverbot anordnen, wenn eine Person in Ausübung ihrer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, für das sie zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und die Gefahr besteht, dass sie ihre Tätigkeit für die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird (Art. 67 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt wird dementsprechend:
Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, wenn die Möglichkeiten, die sich aus der entsprechenden Tätigkeit ergeben, spezifisch ausgenutzt werden, um das Delikt zu begehen. Beispiele:
Das Tätigkeitsverbot verbietet in der Regel nicht den Beruf als Ganzes, sondern bezieht sich lediglich auf explizit deliktisch missbrauchte Tätigkeiten innerhalb des Berufes. Hierbei hat das Gericht im konkreten Einzelfall unter Abwägung folgender Gesichtspunkte zu entscheiden, welche Tätigkeiten innerhalb des Berufes missbrauchsgefährdet und dementsprechend zu verbieten sind:
Sodann umfasst das Tätigkeitsverbot nur die Tätigkeiten, die der Täter selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt (Art. 67a Abs. 2 StGB). Dem Täter ist lediglich dann die Tätigkeit zu untersagen, wenn die Gefahr besteht, dass er seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen könnte, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt (Art. 67a Abs. 3 Satz 2 StGB). Kurzum: Bevor die Tätigkeit gänzlich untersagt wird, ist es möglich, zunächst lediglich ihre selbständige Ausübung zu verbieten.
Das Gericht kann für ein allgemeines Tätigkeitsgebot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB eine Dauer von sechs Monaten bis fünf Jahren vorsehen. Innerhalb dieses Rahmens kann es sich frei bewegen, massgebend ist dabei jedoch die Rückfallgefahr und die Art der Delikte, die vom Betroffenen zu erwarten sind. Im Hinterkopf zu behalten ist hier, dass eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben ist (Art. 56 Abs. 6 StGB). Folglich ist ein Tätigkeitsverbot grundsätzlich aufzuheben, wenn keine Missbrauchsgefahr mehr besteht.
Gemäss Art. 67c Abs. 1 StGB wird das Tätigkeitsverbot am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dies ist jedoch zu relativieren, wenn ein Tätigkeitsverbot zusätzlich zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme verhängt wird. Diesfalls wird nämlich die Dauer des Freiheitsentzuges nicht auf die Dauer des Tätigkeitsverbots angerechnet. Die Frist des Tätigkeitsverbots beginnt folglich erst mit dem Ende des Freiheitsentzuges.
Das Kontaktverbot verbietet dem Täter, mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen – namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg –, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB). Jegliche Kommunikation zwischen dem Täter und den bezeichneten Personen soll verhindert werden.
Das Rayonverbot untersagt dem Täter, sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder sich an bestimmten Orten – namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren – aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. b und c StGB).
Kontakt- und Rayonverbote sind insbesondere im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder mit Nachstellungen (Stalking) von Bedeutung, um die Opfer physisch vor erneuten Übergriffen und Zudringlichkeiten des Verurteilten zu schützen.
Damit ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt werden kann, müssen gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind, welche insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen können (Art. 67b Abs. 3 StGB). Insofern kann das Gericht dem Verurteilten auch eine elektronische Fussfessel anlegen, um die Einhaltung des Verbotes abzusichern.
Das Kontakt- / Rayonverbotes ist auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt (Art. 67b Abs. 1 StGB). Nachdem diese Dauer von fünf Jahren abgelaufen ist, ist in der Regel keine Verlängerung möglich. Das Verbot kann ausnahmsweise nur dort, wo es um Straftaten gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen geht, jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 67b Abs. 5 StGB).
Die Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbotes ist als Vergehen selbständig unter Strafe gestellt. Falls ich demnach gegen das Kontakt- / Rayonverbot verstosse, kann ich gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Bei der Einziehung ist zu unterscheiden: