Massnahmen

Was sind Massnahmen?

Massnahmen blicken im Unterschied zu den Strafen in die Zukunft und haben ihrer Intention nach keinen Strafcharakter. Massnahmen sind nicht eine Antwort auf eine begangene Tat, sondern eine Antwort auf eine besondere Rückfallgefahr, und zwar dort, wo man dieser Rückfallgefahr mit dem Aussprechen von bloss einer Strafe nicht hinreichend Rechnung tragen oder wo gar keine Strafe ausgesprochen werden kann, weil ein Täter beispielsweise bei seiner Tat schuldunfähig gewesen ist. Massnahmen sind folglich rein spezialpräventiv orientiert und verfolgen im Gegensatz zu den Strafen keine Zwecke der Generalprävention.

Das Gericht verhängt dementsprechend eine Massnahme, wenn eine Strafe mangels Zurechnungsfähigkeit nicht verhängt werden darf oder nicht ausreicht, um dem Täter zu helfen beziehungsweise sein Rückfallrisiko zu verringern.

Wie ist das Verhältnis zwischen den Strafen und Massnahmen?

Das StGB folgt dem sogenannten dualistisch-vikariierenden System. Dies bedeutet im Grundsatz folgendes:

  • Das Gericht kann im Urteil sowohl eine Strafe als auch eine Massnahme verhängen, sofern die Voraussetzungen beider Sanktionen erfüllt sind (Art. 57 Abs. 1 StGB).
  • Das Gericht kann somit beide Sanktionen aussprechen, im Vollzug geht aber die freiheitsentziehende therapeutische Massnahme einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB).
  • Sodann wird der Freiheitsentzug durch die Massnahme bei deren Misserfolg auf die Strafe angerechnet (Art. 57 Abs. 3 StGB). Wenn also die Massnahme nach 2-3 Jahren aufgehoben wird, wird nicht noch die 6-jährige volle Freiheitsstrafe vollzogen, sondern nur die 6 Jahre minus die Zeit des Freiheitsentzuges, die der Täter unter dem Titel «freiheitsentziehende Massnahme» erlitten hat.
  • Weiter wird die Freiheitsstrafe bei erfolgreichem Abschluss der Massnahme nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Wenn also die Massnahme erfolgreich ist, verzichtet der Gesetzgeber sogar darauf, dass im Anschluss noch die Freiheitsstrafe vollzogen wird.
  • Schliesslich wird selbst bei erfolgreicher Massnahme ohne freiheitsentziehenden Charakter die Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 63b Abs. 1 StGB).

Der Grundsatz des dualistisch-vikariierenden Systems lautet folglich: Der Vollzug der freiheitsentziehenden Massnahme geht vor.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme – nämlich bei der Verwahrung. Gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus. Wird also ein Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich verwahrt, wird zunächst die Freiheitsstrafe vollzogen und erst anschliessend die Verwahrung (sogenanntes kumulatives System).

Was für Massnahmen gibt es?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zunächst zwischen:

  • den freiheitsentziehenden / sichernden Massnahmen
  • und den sog. anderen Massnahmen.

Die freiheitsentziehenden / sichernden Massnahmen können sodann weiter unterteilt werden:

  • Die stationären therapeutischen Massnahmen. Darunter fallen die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB), die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) sowie die Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB).
  • Die ambulante Behandlung (Art. 63 ff. StGB). Hierzu zählen die ambulante Behandlung von psychischen Störungen sowie die ambulante Suchtbehandlung.
  • Die Verwahrung (Art. 64-64c StGB).

Unter die anderen Massnahmen fallen:

  • Die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB).
  • Die Landesverweisung (Art. 66a-66d StGB).
  • Das Tätigkeits- / Berufsverbot (Art. 67 f. StGB).
  • Das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB).
  • Das Fahrverbot (Art. 67e StGB).
  • Die Urteilsveröffentlichung (Art. 68 StGB).
  • Die Einziehung (Art. 69-73 StGB). Diese kann weiter unterteilt werden in:
    • Die Einziehung von gefährlichen Gegenständen.
    • Die Einziehung von Vermögenswerten.

Stationäre therapeutischen Massnahmen:

Was ist der Zweck von stationären therapeutischen Massnahmen?

Das Ziel solcher Massnahmen ist der Schutz der Allgemeinheit vor psychisch kranken, suchmittelabhängigen oder in der Persönlichkeitsentwicklung gestörten Straftäter sowie die Verminderung des Rückfallrisikos jener Straftäter durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung. Solche mit einer stationären therapeutischen Massnahme eingewiesenen Personen haben folglich regelmässig Einzel- oder Gruppensitzungen bei ausgebildeten Therapeuten und Psychologen zu besuchen.

Was ist der Unterschied zur ambulanten Behandlung?

Wenn eine Massnahme ambulant vollzogen wird, bedeutet dies, dass sie entweder parallel zum Strafvollzug oder unter Aufschub des Strafvollzuges vollzogen wird. Die ambulante Behandlung begleitet somit lediglich eine Freiheitsstrafe. Bei der stationären Massnahme findet hingegen die Therapie nicht gesondert während der Therapiestunde in den Therapieräumen statt, sondern in einem stationären Milieu. Dementsprechend ist die stationäre Massnahme im Unterschied zur ambulanten Behandlung freiheitsentziehend.

Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB):

Wann darf eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen angeordnet werden?

Das Gericht kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine solche stationäre Behandlung anordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Zunächst ist erforderlich, dass der Straftäter psychisch schwer gestört ist.
  2. Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht.
  3. Schliesslich wird vorausgesetzt, dass der Täter behandelbar und die Massnahme somit geeignet erscheint, die Gefahr weiterer Delikte zu vermindern.

Wo wird eine solche stationäre Behandlung von psychischen Störungen vollzogen?

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Der Straftäter wird dabei in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 59 Abs. 3 StGB).

Wie lange dauert die Behandlung von psychischen Störungen?

Die stationäre Behandlung sollte so lange dauern, wie ihr Zweck es verlangt – also erwartet werden kann, dass sie der Gefahr, dass der psychisch schwer gestörte Täter ein weiteres mit seiner psychischen Störung zusammenhängendes Delikt begeht, entgegenwirkt. Die Höchstdauer beträgt dabei fünf Jahre. Falls jedoch eine längere Behandlung notwendig ist, kann das Gericht die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

Zu beachten ist, dass die Vollzugsbehörde jährlich zu überprüfen hat, ob der psychisch schwer gestörte Täter bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist:

  • Der Betroffene ist aus der stationären Behandlung lediglich dann zu entlassen, wenn sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Legalprognose des Betroffenen muss sich demnach soweit verbessert haben, dass es zu verantworten ist, ihn freizulassen.
  • Falls eine Massnahme negativ verläuft – also keinen Erfolg mehr oder weniger Erfolg als eine andere Massnahme verspricht –, ist sie aufzuheben.

Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)

Was sind die Voraussetzungen für eine stationäre Suchtbehandlung?

Damit das Gericht eine stationäre Suchtbehandlung anordnen kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein (Art. 60 Abs. 1 StGB):

  1. Der Täter ist von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig.
  2. Der Täter hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht.
  3. Es ist zu erwarten, dass durch die Massnahme die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten vermindert wird.

Wo wird die stationäre Suchtbehandlung vollzogen?

Eine solche Suchtbehandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik (Art. 60 Abs. 2 StGB).

Wie lange dauert die Suchtbehandlung?

Die Suchtbehandlung dauert höchstens drei Jahre. Das Gericht hat dabei die Möglichkeit, diese Massnahme einmal um ein Jahr zu verlängern. Die Massnahme darf jedoch im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB).

Zu beachten ist wiederum, dass die Vollzugsbehörden jährlich zu prüfen haben, ob die Suchtbehandlung weiterhin erforderlich ist.

Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61StGB):

Was sind die Voraussetzungen, damit solche Massnahmen für junge Erwachsene angeordnet werden können?

Das Gericht kann eine Massnahme für junge Erwachsenen anordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Täter ist zur Zeit der Tat zwischen 18 und 25 Jahre alt.
  2. Zudem muss er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sein.
  3. Sodann hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht.
  4. Schliesslich ist zu erwarten, dass sich durch die Massnahme die Gefahr weiterer Taten, die mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Täters in Zusammenhang stehen, begegnen lässt.

Wo werden stationäre Massnahmen für junge Erwachsene vollzogen?

Solche Massnahmen werden in speziellen von den übrigen Anstalten und Institutionen getrennten Einrichtungen vollzogen (Art. 61 Abs. 2 StGB). In solchen Einrichtungen soll dabei dem Täter die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern (Art. 61 Abs. 3 StGB).

Wie lange dauern solche Massnahmen für junge Erwachsene?

Die Massnahmen für junge Erwachsene dauern höchstens vier Jahre und sind spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. Sodann darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschritten werden (Art. 61 Abs. 5 StGB).

Allgemeine Fragen

Wann wird ein Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen?

Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Legalprognose des Betroffenen muss sich demnach soweit verbessert haben, dass es zu verantworten ist, ihn freizulassen. Bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme erhält der Betroffen eine Probezeit, die je nach Art der stationären Massnahme ein bis fünf Jahre betragen kann (Art. 62 Abs. 2 StGB). Sobald diese abgelaufen ist und er sich bewährt hat – also keine Straftat begangen hat –, ist er endgültig entlassen (Art. 62b Abs. 1 StGB).

Was passiert, wenn ich während meiner Probezeit rückfällig werde?

Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so hat das Gericht verschiedene Optionen (Art. 62a Abs. 1 StGB):

  • Das Gericht kann die Rückversetzung anordnen.
  • Das Gericht kann die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen.
  • Das Gericht kann die Massnahme aufheben, und sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.

Wann wird eine stationäre Massnahme aufgehoben?

Die Massnahme wird aufgehoben, wenn (Art. 62c Abs. 1 StGB):

  • Deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme verspricht also keinen Erfolg mehr oder weniger Erfolg als eine andere Massnahme.
  • Die Höchstdauer der jeweiligen stationären Massnahme erreicht worden ist und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind.
  • Eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

Ambulante Behandlung (Art. 63 ff. StGB):

Wann wird eine ambulante Behandlung angeordnet?

Im Grundsatz spricht das Gericht eine solche Massnahme aus, wenn es zusätzlich zur oder neben der Strafe einer Massnahme bedarf, um den psychisch schwer gestörten, von Suchtstoffen oder in andere Weise abhängigen Täter vor weiteren Taten abzuhalten, hierfür jedoch keine stationäre Behandlung notwendig ist.

Die Voraussetzungen einer ambulanten Behandlung sind gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB:

  1. Der Täter ist psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig.
  2. Der Täter hat eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht. Zu beachten ist, dass hier die Massnahme im Unterschied zu den stationären Massnahmen auch an Übertretungen anknüpfen kann.
  3. Es ist zu erwarten, dass sich durch die ambulante Behandlung der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt.

Wo wird eine ambulante Behandlung vollzogen?

Das Gericht kann entscheiden, den Vollzug zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben oder diese gleichzeitig mit der Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63 Abs. 2 StGB):

  1. Falls die ambulante Behandlung und die Freiheitsstrafe gleichzeitig vollzogen werden, findet die ambulante Behandlung begleitend in einer Justizvollzugseinrichtung statt.
  2. Falls die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben wird, werden die Einzel- oder Gruppentherapiesitzungen durch eine ärztliche oder therapeutische Fachperson in Freiheit durchgeführt.

Wie lange dauert eine ambulante Behandlung?

Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Falls die Behandlung jedoch weiterhin erforderlich ist, kann das Gericht diese auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 63 Abs. 4 StGB).

Zu beachten ist, dass die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich überprüfen muss, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist (Art. 63a Abs. 1 StGB).

Wann wird eine ambulante Behandlung aufgehoben?

Die Massnahme wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn (Art. 63a Abs. 2 StGB):

  • Sie erfolgreich abgeschlossen wurde.
  • Deren Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Massnahme verspricht also keinen Erfolg mehr oder weniger Erfolg als eine andere Massnahme.
  • Die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.

Was passiert, wenn die ambulante Massnahme erfolgreich ist?

Ist die ambulante Behandlung erfolgreich, wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 63b Abs. 1 StGB).

Was passiert, wenn die ambulante Massnahme scheitert?

Falls die ambulante Behandlung scheitert, kann entweder die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen oder eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden (Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB).

Verwahrung (Art. 64-64c StGB):

Was ist die Verwahrung?

Verwahrung bedeutet nicht Einzelhaft, sondern lediglich: Das Gutachten, welches das Gericht angefordert hat, kommt zum Schluss, dass der Betreffende für seine Umwelt sehr gefährlich ist und eine Freiheitsstrafe deswegen nicht ausreicht, um den Sicherungsbedürfnissen, die er hervorruft, gerecht zu werden. Aus diesem Grund wird zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Verwahrung ausgesprochen. Zunächst wird dementsprechend die Freiheitsstrafe und anschliessend die Verwahrung vollzogen – jedoch nur, sofern diese Gefährlichkeit andauert, über welche am Ende der Freiheitsstrafe neu befunden werden muss.

Kurzum: Bei einer Verwahrung wird ein gefährlicher Straftäter über den Vollzug der Freiheitsstrafe hinaus zum Schutz der Allgemeinheit dauerhaft inhaftiert.

Wo werden Verwahrungen vollzogen?

Die Verwahrung wird in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt vollzogen. Der Täter wird dabei psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. Ziel der Verwahrung ist jeweils, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Art. 64 Abs. 4 StGB).

Welche Arten von Verwahrungen gibt es?

Die Schweiz sieht zwei Möglichkeiten vor, einen gefährlichen Straftäter, nachdem er seine Freiheitsstrafe abgesessen hat, weiterhin aus Sicherheitsgründen im Gefängnis zu behalten:

  1. Die ordentliche Verwahrung: Wird ein Täter aufgrund von Persönlichkeitsstörungen oder psychischen Störungen vom Gericht als gefährlich eingestuft, kann er für unbestimmte Zeit verwahrt werden.
  2. Die lebenslängliche Verwahrung: Wenn das Gericht einen Täter als extrem gefährlich und nicht therapiebar einstuft, kann es eine lebenslängliche Verwahrung anordnen. Die lebenslängliche Verwahrung ist sozusagen die qualifizierte Form der ordentlichen Verwahrung. Dementsprechend sind sowohl strengere Voraussetzungen erforderlich als auch die Überprüfungen der Massnahme eingeschränkter.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Straftäter ordentlich verwahrt werden kann?

Das Gericht ordnet gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn:

  1. Der Täter eine Straftat begangen hat, für die eine Höchststrafe von mindestens fünf Jahren angedroht ist. Zu solchen Straftaten zählen beispielsweise der Mord, die vorsätzliche Tötung, die schwere Körperverletzung, die Vergewaltigung, der Raub, die Geiselnahme, die Brandstiftung sowie die Gefährdung des Lebens.
  2. Der Täter durch seine Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.
  3. Der Täter aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände oder aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, die mit der Tat in Zusammenhang steht, ein hohes Rückfallrisiko aufweist, erneut eine schwere Straftat zu begehen.
  4. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme darf keinen Erfolg versprechen. Die Verwahrung ist subsidiär.

Wie beziehungsweise wann wird die ordentliche Verwahrung vollzogen?

Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB). Der Verurteilte muss demnach zunächst die Freiheitsstrafe voll verbüssen. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sind nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB).

Wie lange dauert eine ordentliche Verwahrung?

Eine ordentliche Verwahrung beginnt, nachdem der Täter die Freiheitsstrafe voll verbüsst hat – die Strafe also vollzogen worden ist. Sie kann dabei zeitlich unbefristet sein und bis zum Tod der verwahrten Person andauern. Die zuständige Behörde hat mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren zu prüfen, ob eine Verwahrung weiterhin erforderlich ist oder der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 StGB). Damit er bedingt entlassen werden kann, muss sowohl eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB) als auch ein sachverständiges Gutachten sowie eine positive Stellungnahme einer Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB vorliegen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Straftäter lebenslänglich verwahrt werden kann?

Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB an, wenn:

  1. Der Täter eine bestimmte in Art. 64 Abs. 1bis StGB aufgezählte Straftat – namentlich einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen – begangen hat.
  2. Der Täter durch diese Straftat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.
  3. Beim Täter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
  4. Der Täter als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft wird, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.

Wie beziehungsweise wann wird die lebenslängliche Verwahrung vollzogen?

Auch bei der lebenslänglichen Verwahrung geht die Freiheitsstrafe voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB). Der Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung erfolgt somit erst nachdem der Täter die Freiheitsstrafe voll verbüsst hat.

Wie lange dauert eine lebenslängliche Verwahrung?

Bei der lebenslänglichen Verwahrung findet eine Überprüfung nicht regelmässig in bestimmten vom Gesetz vorgegebenen Abständen statt, sondern nur dann, wenn neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt (Art. 64c Abs. 1 StGB). Falls der Täter folglich keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt, hebt das Gericht die Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung an (Art. 64c Abs. 3 StGB).

Kann das Gericht einen Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen?

Die Möglichkeit der bedingten Entlassung besteht, die Anforderungen sind aber extrem hoch. Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung nur dann bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt (Art. 64c Abs. 4 StGB). Für die bedingte Entlassung muss dabei eine günstige Prognose durch zwei unabhängige forensische Gutachter festgestellt worden sein (Art. 64c Abs. 5 StGB).

Habe ich bei einer lebenslänglichen Verwahrung Anspruch auf Urlaub oder andere Vollzugsöffnungen?

Nein. Sowohl in dem der lebenslänglichen Verwahrung vorangehenden Strafvollzug (Art. 84 Abs. 6bis StGB) wie auch während des Vollzugs der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 90 Abs. 4ter StGB) werden weder Urlaub noch andere Vollzugsöffnungen gewährt.

Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB):

Was ist eine Friedensbürgschaft?

Bei der Friedensbürgschaft geht es darum, im Sinne der Prävention zu gewährleisten, dass die betroffene Person eine explizite oder implizite Drohung, ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen beziehungsweise zu wiederholen, nicht verwirklicht. Die betroffene Person muss dabei unter Leistung einer angemessenen finanziellen Sicherheit ein Versprechen abgeben, ein angedrohtes Verbrechen oder Vergehen nicht auszuführen (Art. 66 Abs. 1 StGB). Dementsprechend handelt es sich bei der Friedensbürgschaft um die einzige strafrechtliche Sanktion, bei der keine strafbare Handlung vorausgesetzt wird.

Ist die Friedensbürgschaft praxisrelevant?

Die Friedensbürgschaft ist in der Praxis wohl eher bedeutungslos, da sie sich in der Schweiz nicht als praxistaugliche Massnahme etablieren konnte.

Landesverweisung (Art. 66a-66d StGB):

Was ist unter einer Landesverweisung zu verstehen?

Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB straffällige Ausländer aus der Schweiz verweisen. Eine Landesverweisung bedeutet dabei, dass dem betroffenen Ausländer sein Aufenthaltsrecht sowie seine Rechtsansprüche auf Aufenthalt entzogen werden (Art. 121 Abs. 3 BV) und er dazu verpflichtet ist, das Land beziehungsweise die Schweiz zu verlassen und während der Geltung der Massnahme nicht zurückzukehren.

Was für Landesverweisungen gibt es?

Das Gesetz unterscheidet zwischen:

  • Der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB), die die Verurteilung einzig an eine Katalogtat anknüpft und nicht voraussetzt, dass eine künftig vom Verurteilen ausgehende Gefahr verhindert wird.
  • Der fakultativen Landesverweisung (Art. 66abis StGB), mit der ermöglicht wird, dass eine Landesverweisung über den Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB hinaus angeordnet werden kann.

Was sind die Voraussetzungen, damit ein Gericht eine ordentliche Landesverweisung anordnen darf?

Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB einen Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat (lit. a-o) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweisen. Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind:

  1. Zunächst muss es sich beim Betroffenen um einen Ausländer handeln. Von der Landesverweisung erfasst sind somit lediglich Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht sowie Staatenlose – nicht jedoch Doppelbürger.
  2. Sodann müssen diese betroffenen Personen verurteilt worden sein. Sie müssen also nicht nur einer Katalogtat schuldig gesprochen, sondern mit einer Strafe belegt worden sein. Hierbei ist weder die Höhe, die Dauer noch die Art der Strafe entscheidend. Sie kann auch bedingt vollzogen werden. Einzig die Verurteilung zählt.
  3. Schliesslich ist eine der im Gesetz in lit. a-o abschliessend aufgezählten Katalogtaten vorausgesetzt. Solche Straftaten sind beispielsweise der Mord, die vorsätzliche Tötung, die schwere Körperverletzung oder der Raub. Hierbei ist auch der blosse Versuch erfasst.

Keine Voraussetzung ist folglich, dass durch die Landesverweisung eine künftig vom Verurteilten ausgehende Gefahr gebannt wird.

Wann kann von einer Landesverweisung abgesehen werden?

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Entscheidend in der Praxis sind unter anderem der Integrationsgrad, Familien- und finanzielle Verhältnisse, Anwesenheitsdauer im Land, Gesundheitszustand sowie die Aussichten im Herkunftsland. Falls demnach ein Verurteilter bereits in der Schweiz geboren worden ist, seit Jahrzenten in der Schweiz lebt, sich in der Sprache seines Herkunftslandes nicht verständigen kann und dort keine sozialen Kontakte pflegt, wird das Gericht unter Abwägung aller Interessen wohl auf eine Ausweisung verzichten. Liegt ein solcher Härtefall vor, hat das Gericht zwingend auf eine Landesverweisung zu verzichten.

Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).

Für wie lange wird eine ordentliche Landesverweisung verhängt?

Die Dauer einer ordentlichen Landesverweisung beträgt in der Regel 5-15 Jahre. Begeht der zu einer Landesverweisung verurteilte Straftäter eine neue Straftat, die die Voraussetzungen für eine Landesverweisung ebenfalls erfüllt, ist die Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Sodann kann unter Umständen die Landesverweisung sogar lebenslänglich ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB).

Was passiert, wenn ich eine Landesverweisung missachte?

Die Missachtung der Landesverweisung ist gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB als Vergehen unter Strafe gestellt. Wenn ich mich demnach eine Landesverweisung widersetze, kann ich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine fakultative Landesverweisung?

Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht eine Landesverweisung über den Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB hinaus anordnen. Vorausgesetzt ist, dass es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, welches nicht von Art. 66a StGB erfasst ist. Der Täter muss dabei nicht zwingend zu einer Strafe verurteilt worden sein. Die Anordnung einer Massnahme genügt.

Wie lange dauert eine fakultative Landesverweisung?

Die Dauer der fakultativen Landesverweisung beträgt 3-15 Jahre (Art. 66abis StGB). Entscheidungskriterien gibt das Gesetz keine vor, Verhältnismässigkeitsüberlegungen hinsichtlich der Anlasstat sowie der Folgen für den Betroffenen sind jedoch zu berücksichtigen.

Wie und wann wird die Landesverweisung vollzogen?

Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass der Betroffene vor dem Vollzug der Landesverweisung eine allfällige unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen oder eine allfällige freiheitsentziehende Massnahme anzutreten hat (Art. 66c Abs. 2 StGB). Folglich wird die Landesverweisung erst vollzogen, wenn der Betroffene aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug (bedingt oder endgültig) entlassen worden ist (Art. 66c Abs. 3 StGB).

Kann eine Landesverweisung aufgeschoben werden?

Eine obligatorische Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise aufgeschoben werde, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre – vorbehalten bleibt, dass er selbst die Sicherheit gefährdet oder gemeingefährlich ist. Dieser Vorbehalt gilt dann nicht, wenn der Landesverweisung zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen – wenn also beispielsweise dem Betroffenen in seinem Herkunftsland die Folter droht. Zu beachten ist, dass lediglich der Vollzug aufgeschoben, nicht jedoch die Anordnung verhindert werden kann.

Das StGB sieht für die fakultative Landesverweisung keinen Aufschub vor. Entsprechend kann sie nicht aufgeschoben werden.

Tätigkeits- / Berufsverbot (Art. 67 f. StGB)

Was wird vom Tätigkeits- / Berufsverbot umfasst?

Das Tätigkeits- / Berufsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB umfasst neben den beruflichen Tätigkeiten nunmehr auch ausserberufliche Tätigkeiten, sofern sie lediglich organisiert sind.

Berufliche Tätigkeiten bezeichnen Tätigkeiten, die Personen selbständig oder unselbständig über einen unbegrenzten Zeitraum regelmässig ausüben, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Unerheblich ist, ob es sich dabei um einen Haupt- oder Nebenberuf, ein Haupt- oder Nebengewerbe oder ein Handelsgeschäft handelt (Art. 67a Abs. 1 StGB).

Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden (Art. 67a Abs. 1 StGB). Sie unterscheiden sich somit von den beruflichen Tätigkeiten dadurch, dass der Erwerbszweck lediglich im Hintergrund mit der Tätigkeit verknüpft ist. Der finanzielle Aspekt verblasst. Vorausgesetzt ist sodann, dass die Tätigkeit einen bestimmten Organisationsgrad aufzeigt – wie dies typischerweise bei Vereinen der Fall ist.

Kann bei illegalen Berufen – also beim Berufskiller oder gewerbsmässigen Dealer – ein Berufsverbot erteilt werden?

Ein Berufsverbot kann nur insoweit verhängt werden, wie es sich um eine Tätigkeit handelt, die ohnehin nicht rechtswidrig ist. Entsprechend kommt bei illegalen Berufen ein Berufsverbot nicht in Betracht. Folglich kann das Gericht weder einem Berufskiller noch einem gewerbsmässigen Dealer ein solches Berufsverbot erteilen.

Kann mein privater Nachhilfeunterricht allfällig von einem Tätigkeitsverbot erfasst werden?

Organisierte ausserberufliche Tätigkeiten müssen einen bestimmten Organisationsgrad aufweisen. Folglich sind solche privat begründeten Kontakte – wie beispielsweise im Rahmen von Nachhilfeunterricht – nicht von Art. 67 Abs. 1 StGB erfasst.

Was sind die Voraussetzungen, damit ein Tätigkeits- / Berufsverbot angeordnet werden kann?

Das Gericht kann ein solches Tätigkeitsverbot anordnen, wenn eine Person in Ausübung ihrer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, für das sie zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und die Gefahr besteht, dass sie ihre Tätigkeit für die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird (Art. 67 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt wird dementsprechend:

  1. Erste Voraussetzung ist, dass der Betroffene ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
  2. Weiter wird eine berufliche oder eine organisierte ausserordentliche Tätigkeit verlangt (Vergleiche hierzu die obengenannten Ausführungen zu diesem Themenblock).
  3. Sodann muss dieses Verbrechen oder Vergehen in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit begangen worden sein. Zwischen dem Verbrechen / Vergehen und der beruflichen / organisierten ausserberuflichen Tätigkeit wird somit ein sachlicher Zusammenhang vorausgesetzt.
  4. Schliesslich wird die Gefahr eines weiteren Missbrauchs gefordert. Vorausgesetzt ist dementsprechend die Gefahr, dass die berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit weiterhin ausgenutzt wird, um eine Straftat, die ähnlich der begangenen Straftat ist, zu begehen. Hierbei erfolgt eine Abwägung zwischen:
    • Der Wahrscheinlichkeit und möglichen Schwere künftiger Rechtsverletzungen.
    • Den Einbussen, die mit dem konkreten Tätigkeitsverbot für den Betroffenen verbunden sind.

Wann liegt ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Delikt und der entsprechenden Tätigkeit vor?

Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, wenn die Möglichkeiten, die sich aus der entsprechenden Tätigkeit ergeben, spezifisch ausgenutzt werden, um das Delikt zu begehen. Beispiele:

  • Falls ein Handwerker seine Kunden betrügt, indem er sie übersetzte Rechnungen bezahlen lässt, müssten ihm jegliche Tätigkeiten, für die er ein Entgelt fordern kann, verboten werden. Eine solche Sanktion wäre jedoch unverhältnismässig, um ihn in Zukunft davon abzuhalten, seine Kunden mit übersetzen Rechnungen zu betrügen.
  • Wenn aber ein Handwerker Leib und Leben seiner Kunden gefährdet, weil er fehlerhafte Installationen vornimmt, könnte das Berufsausübungsverbot sinnvoll erscheinen.
  • Falls ein Verbandstrainer sich an seinen Athleten vergeht, liegt ebenso ein sachlicher Zusammenhang vor und ein Berufsverbot kann erforderlich und angemessen sein.
  • Falls aber ein Primarlehrer in seiner Freizeit Kinder sexuell missbraucht, kann ihm nicht verboten werden, seinen Beruf weiterhin auszuüben.

Was ist der Inhalt beziehungsweise die Tragweite eines Tätigkeitsverbots? Wird mir die vollständige Ausübung meines Berufes untersagt?

Das Tätigkeitsverbot verbietet in der Regel nicht den Beruf als Ganzes, sondern bezieht sich lediglich auf explizit deliktisch missbrauchte Tätigkeiten innerhalb des Berufes. Hierbei hat das Gericht im konkreten Einzelfall unter Abwägung folgender Gesichtspunkte zu entscheiden, welche Tätigkeiten innerhalb des Berufes missbrauchsgefährdet und dementsprechend zu verbieten sind:

  • Einerseits ist den Bedürfnissen der Rückfallverhütung Rechnung zu tragen, die für ein umfassendes Verbot sprechen.
  • Anderseits sind die Erwerbsmöglichkeiten des Täters zu berücksichtigen. Ein zu weitgefasstes Verbot könnte den Täter hindern, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten.

Sodann umfasst das Tätigkeitsverbot nur die Tätigkeiten, die der Täter selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt (Art. 67a Abs. 2 StGB). Dem Täter ist lediglich dann die Tätigkeit zu untersagen, wenn die Gefahr besteht, dass er seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen könnte, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt (Art. 67a Abs. 3 Satz 2 StGB). Kurzum: Bevor die Tätigkeit gänzlich untersagt wird, ist es möglich, zunächst lediglich ihre selbständige Ausübung zu verbieten.

Wie lange dauert ein Tätigkeitsverbot?

Das Gericht kann für ein allgemeines Tätigkeitsgebot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB eine Dauer von sechs Monaten bis fünf Jahren vorsehen. Innerhalb dieses Rahmens kann es sich frei bewegen, massgebend ist dabei jedoch die Rückfallgefahr und die Art der Delikte, die vom Betroffenen zu erwarten sind. Im Hinterkopf zu behalten ist hier, dass eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben ist (Art. 56 Abs. 6 StGB). Folglich ist ein Tätigkeitsverbot grundsätzlich aufzuheben, wenn keine Missbrauchsgefahr mehr besteht.

Ab wann beginnt mein Tätigkeitsverbot?

Gemäss Art. 67c Abs. 1 StGB wird das Tätigkeitsverbot am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dies ist jedoch zu relativieren, wenn ein Tätigkeitsverbot zusätzlich zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme verhängt wird. Diesfalls wird nämlich die Dauer des Freiheitsentzuges nicht auf die Dauer des Tätigkeitsverbots angerechnet. Die Frist des Tätigkeitsverbots beginnt folglich erst mit dem Ende des Freiheitsentzuges.

Kontakt- / Rayonverbot (Art. 67b StGB)

Was ist ein Kontakt- beziehungsweise Rayonverbot?

Das Kontaktverbot verbietet dem Täter, mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen – namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg –, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB). Jegliche Kommunikation zwischen dem Täter und den bezeichneten Personen soll verhindert werden.

Das Rayonverbot untersagt dem Täter, sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder sich an bestimmten Orten – namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren – aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. b und c StGB).

Wann ist ein Kontakt- / Rayonverbot sinnvoll?

Kontakt- und Rayonverbote sind insbesondere im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder mit Nachstellungen (Stalking) von Bedeutung, um die Opfer physisch vor erneuten Übergriffen und Zudringlichkeiten des Verurteilten zu schützen.

Was sind die Voraussetzungen, damit ein Kontakt- / Rayonverbot verhängt werden darf?

Damit ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt werden kann, müssen gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Als Anlasstat wird zunächst ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Übertretung genügt, sofern das Gesetz das Verbot vorsieht (Art. 105 Abs. 3 StGB).
  2. Sodann muss sich die Tat gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe richten.
  3. -Schliesslich verlangt das Gesetz die Gefahr, dass der Täter bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, die dem Typus entsprechen, um derentwillen er bestraft worden ist.

Kann das Gericht mir eine elektronische Fussfessel anlegen, um sicherzustellen, dass ich mich an das Kontakt- / Rayonverbot halte?

Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind, welche insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen können (Art. 67b Abs. 3 StGB). Insofern kann das Gericht dem Verurteilten auch eine elektronische Fussfessel anlegen, um die Einhaltung des Verbotes abzusichern.

Wie lange kann ein Kontakt- / Rayonverbot dauern?

Das Kontakt- / Rayonverbotes ist auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt (Art. 67b Abs. 1 StGB). Nachdem diese Dauer von fünf Jahren abgelaufen ist, ist in der Regel keine Verlängerung möglich. Das Verbot kann ausnahmsweise nur dort, wo es um Straftaten gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen geht, jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 67b Abs. 5 StGB).

Was passiert, wenn ich mich nicht an das Kontakt- / Rayonverbot halte?

Die Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbotes ist als Vergehen selbständig unter Strafe gestellt. Falls ich demnach gegen das Kontakt- / Rayonverbot verstosse, kann ich gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Einziehung (Art. 69-73 StGB)

Was ist eine Einziehung?

Bei der Einziehung ist zu unterscheiden:

  • Mit der Sicherungseinziehung (Beschlagnahme) kann der Staat gefährliche Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind – wie beispielsweise Schusswaffen, Funkgeräte oder Fahrzeuge –, einziehen oder beschlagnahmen. Der Täter einer vorsätzlichen Tötung wird also beispielsweise nicht bloss eingesperrt, sondern ihm wird zusätzlich das Messer, mit dem er getötet hat, weggenommen.
  • Mit der Einziehung von Vermögenswerten soll ein unrechtmässiger Zustand rückgängig gemacht werden und dazu gehört nicht nur die Einziehung, sondern auch die Rückgabe an den Geschädigten. Der Staat kann folglich auch Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder zur Veranlassung beziehungsweise Belohnung einer Straftat bestimmt waren, einziehen.