Das Ziel eines Strafverfahrens ist, die materielle Wahrheit mittels Beweismittel aufzudecken. Die beschuldigte Person oder Dritte können dabei durch ihr Verhalten diese Ermittlung der materiellen Wahrheit beeinträchtigen oder vereiteln. Um dem entgegenzuwirken, können die Strafbehörden Zwangsmassnahmen ergreifen.
Zwangsmassnahmen sind demnach gemäss Art. 196 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen: