Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Was ist der Unterschied zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft?
Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet gemäss Art. 220 Abs. 1 StPO:
- mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht,
- mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion,
- oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO).
Im Grundsatz befindet sich eine Person folglich während des Vorverfahrens und damit bis zur Anklage in Untersuchungshaft. Wenn nach Anklageerhebung die Haftgründe weiter bestehen oder neu hinzukommen, löst die Sicherheitshaft die Untersuchungshaft ab. Im Hauptverfahren – inklusive Berufungsverfahren – befindet sich eine Person somit nicht mehr in Untersuchungs-, sondern in Sicherheitshaft.
Wann darf eine Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft angeordnet werden?
Untersuchungs- / Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Zunächst muss der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werden. Erste Voraussetzung ist folglich als allgemeiner Haftgrund ein dringender Tatverdacht.
- Weiter muss einer oder mehrere der in Art. 221 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 StPO genannten besonderen Haftgründe gegeben sein. Solche besondere Haftgründe sind:
- Die Fluchtgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zur erwartenden Sanktion entzieht, wenn sie in Freiheit wäre. Indizien, die für eine Fluchtgefahr sprechen, sind sowohl die angedrohte Strafe wie auch der Lebensmittelpunkt und das Beziehungsnetz des Beschuldigten. Wichtig ist aber, dass jeweils die gesamten Lebensumstände zu betrachten sind.
- Die Kollusions- / Verdunkelungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
- Die Fortsetzungs- / Wiederholungsgefahr ist erfüllt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Folglich ist eine sehr ungünstige Prognose vorausgesetzt.
- Die Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmacht.
- Schliesslich muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Haft gewahrt werden. Folglich darf eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft lediglich dann angeordnet werden, wenn das angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Die Haftandrohung ist die «ultima ratio».
Wann ist ein dringender Tatverdacht gegeben?
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn ausreichend konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens als auch für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Der Tatverdacht sollte sich im Verfahrensverlauf jedoch verdichten. Dabei muss eine erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit des Beschuldigten bestehen.
Wie lange dauert eine Haft?
Im Grundsatz dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO). In schweren Fällen kann die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durchaus mehrere Monate dauern, sie muss aber in der Regel alle drei Monate – ausnahmsweise alle sechs Monate – überprüft werden (Art. 227 StPO).