Rechte inkl. Verteidigung
Welche Rechte kommen der beschuldigten Person in einem Strafverfahren zu?
Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten können gemeinhin in drei Gruppen eingeteilt werden:
- Die Informationsrechte.
- Den Anspruch auf formelle Verteidigung – also das Recht, sich verteidigen zu lassen.
- Die aktiven Mitwirkungsrechte.
Welche Informationsrechte hat der Beschuldigte?
Der Beschuldigte hat folgende Informationsrechte:
- Das Recht auf Rechtsbelehrung: Der Beschuldigte ist zu Beginn der Einvernahmen über seine Rechte aufzuklären (Art. 143 Abs. 1 lit. c, Art. 158 StPO). Falls diese Aufklärung unterlassen worden ist, kann dies die Unverwertbarkeit seiner Aussage zur Folge haben (Art. 141 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Abs. 2 StPO).
- Das Recht, Informationen über die Anschuldigung zu erhalten – insbesondere solche über Ort, Zeit und Umstände der behaupteten Tat, damit eine qualifizierte Verteidigung möglich ist (Art. 143 Abs. 1 lit. b und Art. 158 Abs. 1 lit. b-d StPO).
- Das Recht auf einen Übersetzer (Art. 68, Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO).
- Das Recht auf Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 lit. a StPO).
Was beinhaltet den Anspruch des Beschuldigten auf formelle Verteidigung?
Der Beschuldigte hat das Recht auf einen Strafverteidiger (Art. 127 ff. StPO). Er hat das prinzipielle Recht, in jedem Verfahrensstadium einen Verteidiger seiner Wahl beizuziehen. Unter Vorbehalt der notwendigen Verteidigung, besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass er sich selbst verteidigen kann (Selbstverteidigung).
Wann muss ich als beschuldigte Person einen Anwalt beiziehen?
Grundsätzlich dürfen Sie selbst entscheiden, ob Sie einen Rechtsbeistand beiziehen wollen. Falls Sie jedoch im Strafverfahren als beschuldigte Person gelten, gibt es ausnahmsweise Konstellationen der notwendigen Verteidigung, in denen Sie von Gesetzes wegen zwingend anwaltlich vertreten sein müssen und nicht auf eine anwaltliche Vertretung verzichten können. Liegt somit ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und verfügen Sie als beschuldigte Person über keinen Verteidiger oder liegt der Fall der Offizialverteidigung vor, muss Ihnen zwingend ein Pflichtverteidiger beziehungsweise eine amtliche Verteidigung bestellt werden.
Wann liegen solche Fälle der notwendigen Verteidigung vor?
Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person in folgenden Fällen zwingend verteidigt werden:
- Bei einer mehr als zehntägigen Untersuchungshaft – einschliesslich einer vorläufigen Festnahme (lit. a).
- Bei einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, freiheitsentziehenden Massnahmen oder Landesverweisung (lit. b). Wichtig ist, dass die entsprechende Strafe nur zu drohen braucht. Demnach muss sie entweder im konkreten Fall erwartet – also wahrscheinlich – sein oder von der Staatsanwaltschaft gefordert werden. Demzufolge ist nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Strafmass anzuknüpfen.
- Bei Unfähigkeit der Interessenwahrung wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen (lit. c). Hierbei wird vorausgesetzt, dass sich eine allfällige Behinderung auf die Ausübung der Verteidigungsrechte beziehungsweise die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt. Folglich kann auch bei einem Bagatelldelikt ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben sein. Andere Gründe sind beispielsweise Interessenkonflikte oder die Fremdsprachigkeit, wenn die Übersetzung zur effektiven Interessenwahrung des Beschuldigten nicht ausreicht.
- Bei persönlichem Auftreten der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht (lit. d).
- Bei der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nach Art. 358-362 StPO (lit. e).
Wann liegen solche Fälle der amtlichen Verteidigung vor?
In folgenden zwei Situationen ist der Beschuldigte amtlich zu verteidigen:
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen beziehungsweise niedergelegt wurde, ohne eine neue Wahlverteidigung zu bestellen (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).
- Wenn ein Fall der Offizialverteidigung vorliegt. Dies bedeutet, dass die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten, wenn:
- es sich nicht um einen Bagatellfall handelt – namentlich eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO) – und
- der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).
Was passiert, wenn ich mir die Kosten für meinen Verteidiger nicht tragen kann?
Falls meine finanziellen Mittel es nicht zulassen, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu bezahlen, und zudem kein Bagatellfall vorliegt, kann ein Fall der amtlichen Verteidigung bestehen, in welchem die Kosten vorläufig von der Staatskasse übernommen werden. Zweifellos übernimmt der Staat vorläufig die Kosten für einen Verteidiger, wenn ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt und damit der Beschuldigte verpflichtet ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen.
Falls ich aber zur Kostentragung verurteilt werde und sich meine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, bin ich verpflichtet, die Entschädigung an Bund oder Kanton zurückzubezahlen und eventuell dem Anwalt die Differenz zwischen amtlicher Entschädigung von vollem Honorar nachzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
Welche aktiven Mitwirkungsrechte hat der Beschuldigte?
Der Beschuldigte verfügt über folgende Mitwirkungsrechte:
- Das Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen (Art. 147 StPO): Der Beschuldigte hat beispielsweise das Recht, an Einvernahmen von Zeugen oder Mitbeschuldigten teilzunehmen und diesen Personen Fragen zu stellen.
- Das Beweisantragsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO): Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, Beweisanträge zu stellen – jedoch nicht über solche Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die antizipierte Beweiswürdigung gilt hier als Schranke.
- Das Recht, Beweise zu präsentieren – beispielsweise die Begutachtung nicht nur zu beantragen, sondern den Beweisantrag durch ein Privatgutachten zu untermauern.
- Das Recht auf begründete Entscheide (Art. 80 Abs. 2 und 3, Art. 81 Abs. 1 lit. b, Art. 81 Abs. 3 StPO). Dieses Recht ist jedoch meist sehr stark eingeschränkt.
- Das Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO): Der Beschuldigte muss sich weder selbst belasten noch die Wahrheit sagen, solange er hierbei nicht eine neue Straftat begeht – wie beispielsweise eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB.
- Das Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 StPO): Der Beschuldigte ist nicht dazu verpflichtet, mit der Polizei mitzuarbeiten.