Allgemeinesn

Wann darf jemand als beschuldigte Person befragt werden?

Als Beschuldigte dürfen Personen gemäss Bundesgericht lediglich dann befragt werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, wobei massgebend ist, ob die betreffende Person aus der Sicht eines objektiven Dritten als wahrscheinlicher Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre.

Wann liegt ein hinreichender Tatverdacht vor?

Ein hinreichender Tatverdacht setzt gemäss Bundesgericht den Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten auf, wobei das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Vorausgesetzt wird somit:

  • Die Annahme, dass eine Tat begangen worden ist und die beschuldigte Person sich daran zumindest beteiligt hat.
  • Der Verdacht muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben.
  • Eine Straftat muss vorläufig unter einen bestimmten Straftatbestand subsumiert werden können.

Was passiert mit meiner Aussage, die ich zunächst als Auskunftsperson gegeben habe, wenn ich nachträglich zum Beschuldigten werde?

Über die Frage, ob diese Aussage verwertbar bleibt oder unverwertbar wird, gibt es in der Literatur einen Meinungsstreit, zu dem sich das Bundesgericht bisher noch nicht geäussert hat. Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass diese Aussage nicht verwertbar ist und folglich die betroffene Person nochmals neu als beschuldigte Person mit den vollen Rechten – insbesondere dem Aussageverweigerungsrecht – befragt werden muss.

Was ist, wenn der Beschuldigte während des Verfahrens stirbt?

Die Beschuldigtenstellung endet mit dem rechtskräftigen Urteil oder dem Tod. Sobald demnach der Beschuldigte stirbt, tritt ein Strafverfolgungshinderniss ein, worauf das Verfahren eingestellt wird. Wenn jedoch das Opfer stirbt, geht das Verfahren trotzdem weiter.