Als Beschuldigte dürfen Personen gemäss Bundesgericht lediglich dann befragt werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, wobei massgebend ist, ob die betreffende Person aus der Sicht eines objektiven Dritten als wahrscheinlicher Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre.
Ein hinreichender Tatverdacht setzt gemäss Bundesgericht den Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten auf, wobei das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Vorausgesetzt wird somit:
Über die Frage, ob diese Aussage verwertbar bleibt oder unverwertbar wird, gibt es in der Literatur einen Meinungsstreit, zu dem sich das Bundesgericht bisher noch nicht geäussert hat. Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass diese Aussage nicht verwertbar ist und folglich die betroffene Person nochmals neu als beschuldigte Person mit den vollen Rechten – insbesondere dem Aussageverweigerungsrecht – befragt werden muss.
Die Beschuldigtenstellung endet mit dem rechtskräftigen Urteil oder dem Tod. Sobald demnach der Beschuldigte stirbt, tritt ein Strafverfolgungshinderniss ein, worauf das Verfahren eingestellt wird. Wenn jedoch das Opfer stirbt, geht das Verfahren trotzdem weiter.