Die beschuldigte Person hat zwei Pflichten:
Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 205 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 1 StPO). Wenn die beschuldigte Person der zweiten Vorladung nicht Folge leistet, kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 205 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 2 StPO).