Pflichten

Welche Pflichten hat eine beschuldigte Person?

Die beschuldigte Person hat zwei Pflichten:

  1. Sie trifft eine Anwesenheitspflicht im Verfahren (Art. 205 StPO).
  2. Sie trifft eine Duldungspflicht gegenüber Zwangsmassnahmen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Was passiert, wenn der beschuldigte die Anwesenheitspflicht im Verfahren verletzt?

Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 205 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 1 StPO). Wenn die beschuldigte Person der zweiten Vorladung nicht Folge leistet, kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 205 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 2 StPO).