Eine äusserst wichtige Frage im Strafrecht ist, ob ein Täter vorsätzlich oder fahrlässig beziehungsweise eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat. Dies zeigt sich darin, dass eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren sanktioniert wird – eine fahrlässige Tötung hingegen «nur» mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Sodann sind Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB lediglich strafbar, wenn der Täter mit Vorsatz gehandelt hat – es sei denn das Gesetz stellt auch die fahrlässige Tatbegehung explizit unter Strafe.
Ein Täter handelt mit Vorsatz, wenn er die Tat mit Wissen über den objektiven Tatbestand und dem Willen, diesen zu verwirklichen, begangen hat. Der Vorsatz besteht folglich aus einer Wissens- und einer Willenskomponente. Dabei kann der Vorsatz weiter unterschieden werden:
Charakteristisch bei der fahrlässigen Tatbegehung ist eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Täter. Eine solche liegt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB vor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folge seines Verhaltens nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Die Fahrlässigkeit lässt sich weiter unterteilen:
Diese Unterscheidung, ob im konkreten Fall nun Eventualvorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, ist nicht immer einfach vorzunehmen. Das Bundesgericht wendet hierzu die Wahrscheinlichkeitstheorie als Beweisregel mit individuellem Massstab an, um herauszufinden, ob der Täter mit (Eventual-)Vorsatz gehandelt hat. Dabei gilt: Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Erfolges ist, desto eher liegt eine Inkaufnahme vor. Wenn sich folglich der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängt, dass das Verhalten des Täters vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann, handelt der Täter mit Eventualvorsatz. Kurzum: Je grösser die Tatbestandsverwirklichung und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher ist die Inkaufnahme und somit ein Eventualvorsatz anzunehmen. Insbesondere bei Raserdelikten geht das Bundesgericht in der Regel von einem Eventualvorsatz aus.