Unbedingter Vollzug

Was bedeutet unbedingter Vollzug?

Unbedingter Vollzug bedeutet, dass die Strafe zu vollziehen ist. Der Vollzug der Strafe wird somit nicht aufgeschoben, die verurteilte Person hat sie anzutreten. Die Geldstrafe muss bezahlt und die Freiheitsstrafe abgesessen werden.

Wann spricht das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe aus?

Falls es sich um eine Freiheitsstrafe über drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario) handelt oder Rückfallgefahr (negative Legalprognose) vorliegt, spricht das Gericht eine unbedingte Strafe aus. Diesfalls wird der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben. Der Verurteilte hat die Freiheitsstrafe abzusitzen.

Wo werden Freiheitsstrafen normalerweise vollzogen?

Freiheitsstrafen werden normalerweise in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 StGB).

  • Beim offenen Vollzug werden Freiheitsstrafen in einer offen geführten Vollzugsinstitution verbüsst, welche im Vergleich zu einer geschlossenen Strafanstalt über geringere Sicherheitsvorkehren verfügt.
  • Der geschlossene Vollzug findet hingegen in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung statt. «Geschlossen» bedeutet dabei, dass der Verurteilte in besonderen Vollzugsanstalten mit baulicher Abgrenzung zur Aussenwelt eingewiesen wird und im Unterschied zum offenen Vollzug höhere Sicherheitsvorkehrungen bestehen.

Wann wird ein geschlossener Vollzug angeordnet?

Im Grundsatz werden Gefangene in offene Anstalten eingewiesen, es sei denn, es bestehe die Gefahr, dass sie fliehen, oder zu erwarten sei, dass sie weitere Straftaten begehen (Art. 76 Abs. 2 StGB). Flucht- oder Rückfallgefahr liegen insbesondere dann vor, wenn der Gefangene über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt (Kriminaltourismus). Bei dieser Frage, ob ein geschlossener Vollzug notwendig erscheint, spielen sodann sowohl die Vorgeschichte des Gefangenen wie auch psychologische Gutachten eine wichtige Rolle.

Gibt es zur Verbüssung von unbedingten Freiheitsstrafen besondere Vollzugsformen?

Eine unbedingte Freiheitsstrafe kann anstatt in einer offenen oder geschlossenen Vollzugsinstitution auch in einer besonderen Vollzugsform verbüsst werden. Solche besonderen Vollzugsformen sind:

  • Die gemeinnützige Arbeit.
  • Das Electronic Monitoring.
  • Die Halbgefangenschaft.

Gemeinnützige Arbeit

Was ist unter gemeinnütziger Arbeit zu verstehen?

Ein Verurteilter kann eine Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten durch gemeinnützige Arbeit verbüssen. Diesfalls hat er die gemeinnützige Arbeit zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen unentgeltlich zu leisten (Art. 79a Abs. 3 StGB). Der Verurteilte hat also seine Strafe in Einrichtungen – wie beispielsweise in Stadtgärtnereien, Alters- und Pflegeheimen, Gemeinschaftszentren oder Krankenhäusern – abzuarbeiten.

Was sind die Voraussetzungen für gemeinnützige Arbeit?

Damit die gemeinnützige bewilligt wird, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die verurteilte Person hat hierfür ein Gesuch zu stellen und die Vollzugsbedingungen einzuhalten (Art. 79a Abs. 1 StGB).
  2. Es darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a Abs. 1 StGB).
  3. In der Form von gemeinnütziger Arbeit dürfen lediglich eine Busse, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 StGB).
  4. Der Betroffene hat unter Umständen dem Einsatzbetrieb offenzulegen, warum er verurteilt worden ist.

Electronic Monitoring

Was ist das Electronic Monitoring?

Electronic Monitoring bedeutet, dass der Verurteilte seine Strafe mit elektronischer Überwachung in der eigenen Wohnung vollzieht. Dadurch können die gravierenden Auswirkungen von unbedingten Freiheitsstrafen umgangen werden, indem der Betroffene seine Arbeitsstelle, seine Wohnung und seine sozialen Kontakte nicht verlieren muss. Er hat jedoch einen Sender an seinem Fussgelenk zu tragen, mittels welchem er überwacht werden kann.

Was sind die Voraussetzungen für ein Electronic Monitoring?

Damit ein Electronic Monitoring angeordnet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die verurteilte Person hat hierfür zunächst ein Gesuch zu stellen (Art. 79b Abs. 1 StGB).
  2. Der Verurteilte muss zu einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten verurteilt worden sein (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB).
  3. Es darf nicht zu erwarten sein, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).
  4. Der Verurteilte muss über eine dauerhafte Unterkunft verfügen (Art. 79b Abs. 2 lit. b StGB).
  5. Der Verurteilte muss einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen oder ihm muss eine solche zugewiesen werden können (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB).
  6. Die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen müssen dem Electronic Monitoring zustimmen (Art. 79b Abs. 2 lit. d StGB).
  7. Der Verurteilte muss einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (Art. 79b Abs. 2 lit. e StGB).

Halbgefangenschaft

Was ist eine Halbgefangenschaft?

Bei der Halbgefangenschaft setzt der Gefangene tagsüber seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort, verbringt aber die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Abs. 2 StGB). Dadurch muss der Verurteilte im Unterschied zur Freiheitsstrafe nicht aus seinem beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine Halbgefangenschaft?

Damit eine Halbgefangenschaft angeordnet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die verurteilte Person muss hierfür zunächst ein Gesuch stellen (Art. 77b Abs. 1 StGB).
  2. In der Form von Halbgefangenschaft dürfen lediglich eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten vollzogen werden (Art. 77b Abs. 1 StGB).
  3. Es darf nicht zu erwarten sein, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB). Vorausgesetzt wird somit sowohl eine fehlende Fluchtgefahr als auch ein fehlendes Rückfallrisiko.
  4. Der Verurteilte muss einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB).