Eine Geldstrafe kann nicht teilbedingt ausgesprochen werden. Folglich besteht nur die Möglichkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe.
Beim teilbedingten Vollzug wird eine Freiheitsstrafe gesplittet: Ein Teil wird mit bedingtem Vollzug und ein Teil mit unbedingtem Vollzug ausgesprochen. Während also der Verurteilte beim unbedingten Vollzug die Freiheitsstrafe anzutreten hat, wird bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe nur ein Teil der Strafe vollzogen. Die restliche Freiheitsstrafe wird unter Anordnung einer Probezeit vorläufig aufgeschoben und falls der Täter sich in dieser Zeit bewährt, wird sie nicht vollzogen.
Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der unbedingte Teil als auch der vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf hierbei die Hälfte der gesamten Strafe nicht übersteigen Jahr (Art. 43 Abs. 2 StGB).
Die Probezeit beim teilbedingten Vollzug entspricht derjenigen beim bedingten Vollzug. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle auf die Ausführungen von oben verwiesen.