Bei einer bedingten Strafe setzt das Gericht zwar eine Strafe fest, schiebt aber den Vollzug dieser Strafe auf, und zwar für die Dauer der sogenannten Probezeit, die zwei bis fünf Jahre beträgt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wenn der Verurteilte innerhalb dieser Frist nicht erneut straffällig wird, wird auf den Vollzug dieser Sanktion– egal ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe – verzichtet.
Wichtig ist aber, dass nur der Vollzug der Strafe bedingt ist. Die Verurteilung erfolgt unbedingt.
Bei der bedingten Strafe ist nur der Vollzug der Strafe bedingt. Die Verurteilung erfolgt unbedingt. Dies bedeutet, dass trotzdem ein Eintrag ins Strafregister erfolgt. Voraussetzung für den Eintrag ins Strafregister ist lediglich die Verurteilung (Art. 366 StGB).
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Objektive Voraussetzung ist somit, dass es sich entweder um eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis maximal zwei Jahren handelt. Sodann muss die Strafe nicht als notwendig erscheinen. Inwiefern dies der Fall ist, ist im konkreten Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Entscheidend sind dabei neben der Tat und deren Umstände auch das Vorleben des Täters, sein Leumund sowie weitere Hinweise, die Schlüsse auf seinen Charakter und die Zeit seiner Probezeit ermöglichen.
Der bedingt entlassenen Person wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe ist möglich, wenn der Täter zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
Bei einer bedingten Strafe legt das Gericht der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren auf (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann es dabei Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
Wenn ich innerhalb meiner Probezeit nicht erneut straffällig werde und mich nicht der Bewährungshilfe entziehe, wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen, sondern endgültig erlassen (Art. 45 StGB).
Falls ich während meiner Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begehe und deshalb zu erwarten ist, dass ich erneut straffällig werde, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass ich weitere Straftaten begehen werde, kann das Gericht auf den Widerruf verzichten und stattdessen meine Probezeit verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Falls ich mich während meiner Probezeit der Bewährungshilfe entziehe oder die Weisungen missachte, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3-5 StGB:
Im Unterschied zu Geld- und Freiheitsstrafen können Bussen weder mit bedingtem noch mit teilbedingtem Vollzug ausgesprochen werden (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse muss folglich in jedem Fall bezahlt werden. Falls also jemand die Busse schuldhaft nicht bezahlt, kann das Gericht sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umwandeln (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese bemisst sich nach dem Verschulden des Täters, darf aber mindestens einen Tag und höchstens drei Monate betragen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).