Versuch
Wann liegt ein Versuch vor?
Der Versuch bezeichnet das Deliktsstadium zwischen der straflosen Vorbereitungshandlung und der Vollendung der Tat. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein Versuch vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.
Was wird vorausgesetzt, damit ein Versuch vorliegt?
Der Versuch ist durch eine nicht vollständige Erfüllung des objektiven und einer vollständigen Erfüllung des subjektiven Tatbestandes gekennzeichnet. Zu prüfen ist folglich:
- Im Sinne einer Vorprüfung wird zunächst das Nichtvorliegen eines Erfolges sowie die Strafbarkeit des Versuches verlangt. Falls es sich demnach beispielsweise um eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB handelt, darf das Tatobjekt nicht tot sein.
- Sodann wird ein Tatenschluss vorausgesetzt. Dies bedeutet, dass der Täter mit Wissen und Willen gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB bezüglich des Erfolges gehandelt haben muss. Den fahrlässigen Versuch gibt es nicht.
- Schliesslich ist der Beginn der Ausführungshandlungen erforderlich. Nach der Schwellentheorie ist dies gegeben, wenn der Täter den letzten entscheidenden Schritt vollzogen hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung verunmöglichen oder erschweren. Der Täter muss den sogenannten «point of no return» überschreiten.
Wann ist ein Versuch strafbar?
Der Versuch ist grundsätzlich nur in den folgenden Fällen strafbar:
- Bei Vergehen und Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB).
- Bei Übertretungen, soweit ausdrücklich gesetzlich bestimmt (Art. 105 Abs. 2 StGB).
Was passiert, wenn ich mit der Annahme, ich halte eine echte Pistole in der Hand, auf eine andere Person ziele und abdrücke – in Wahrheit es sich aber um eine Schreckschusspistole handelt?
In einem solchen Fall liegt ein untauglicher Versuch vor: Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist anhand des konkreten Tatplans nicht möglich. Der Erfolg ist somit unmöglich, da das Tatmittel – die Schreckschusspistole zum Beispiel – oder das Tatobjekt – beispielsweise ein Schuss auf eine tote Person – nicht geeignet ist. Der untaugliche Versuch ist in der Regel nach Art. 22 Abs. 1 StGB – wie der taugliche Versuch – strafbar. Eine Ausnahme besteht, wenn der Täter aus grobem Unverstand die Untauglichkeit des Tatmittels oder des Tatobjekts verkennt (Art. 22 Abs. 2 StGB).
Was passiert, wenn ich vom Versuch zurücktrete beziehungsweise tätige Reue zeige?
Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). Der Rücktritt vom Versuch kann demnach einen Strafaufhebungs- oder Strafminderungsgrund darstellen – jedoch lediglich fakultativ und nicht zwingend.
Was sind die Anforderungen an den Rücktritt / die tätige Reue?
Für den Rücktritt / die tätige Reue (Art. 23 Abs. 1 StGB) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zunächst darf es sich um keinen subjektiv fehlgeschlagenen Versuch handeln. Dies bedeutet, dass dem Täter bewusst sein muss, dass er die Tat mit den bereits eingesetzten oder anderen vorhandenen Mitteln noch vollenden könnte. Beispiel: Der Täter hat «lediglich» einen Schuss, welcher nicht tödlich gewesen ist, auf das Opfer abgegeben, und weiss, dass er das Opfer ohne weiters noch töten könnte, da er noch Schüsse übrig hat.
- Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter seinen Tatentschluss endgültig aufgegeben hat.
- Sodann ist eine Rücktrittsleistung des Täters gefordert. Diese muss je nachdem, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist, unterschiedlich ausfallen:
- Ist der Versuch beendet, wird ein Tätigwerden verlangt (tätige Reue). Der Täter muss aktiv zur Verhinderung der Vollendung beitragen.
- Ist dagegen der Versuch unbeendet, ist nur die Aufgabe der Tathandlung gefordert (Rücktritt). Es genügt, dass der Täter die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt.
- Schliesslich muss die Rücktrittsleistung aus eigenem Antrieb – also freiwillig – erfolgen. Dabei sind jedoch keine moralisch hochwertigen Gründe erforderlich.
Wann liegt ein beendeter und wann ein unbeendeter Versuch vor?
Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles getan hat, um das Delikt zu verwirklichen. Er glaubt, alles Erforderliche zur Vollendung getan zu haben. Hierbei reicht es aus, wenn er davon ausgeht, dass der Erfolgseintritt möglich ist. Ein Versuch ist hingegen unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Vollendung des Delikts notwendig ist.
Wie ist die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch vorzunehmen?
Massgeblich dafür, ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist, ist die Frage, ob die letzte Ausführungshandlung vorgenommen worden ist. Das Ergebnis hängt mitunter davon ab, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Tätervorstellung im Hinblick auf die letzte Ausführungshandlung gewährt wird. Hierzu werden zwei unterschiedliche Theorien vertreten:
- Bei der Tatplanhorizonttheorie ist die Vorstellung des Täters hinsichtlich der letzten Ausführungshandlung im Zeitpunkt des Beginns der Ausführung – also bei der Planung – massgeblich.
- Bei der Rücktrittshorizonttheorie ist hingegen die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung massgeblich.