Falls Verfahrensbeteiligte mit dem nachteiligen Entscheid des (erstinstanzlichen) Gerichts nicht einverstanden sind, können sie unter Umständen ein Rechtsmittel ergreifen, um den Entscheid von einer zweiten Instanz nachprüfen und gegebenenfalls aufheben beziehungsweise ändern zu lassen. Wenn also gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts ein Rechtsmittel ergriffen wird, kommt es zu einem Verfahren in zweiter Instanz, vor der unter Umständen die Sach- und Rechtsfragen neu aufgerollt werden können.
Beim Rechtsmittelverfahren können je nachdem folgende drei Rechtsmittel ergriffen werden:
Falls es sich um ein formell noch nicht rechtkräftiges Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts – wie beispielsweise des Regionalgerichts – handelt, kann dieses grundsätzlich mit Berufung an das Obergericht weitergezogen werden. Vorbehalten gegen das Urteil des Berufungsgerichts bleibt, dass dieses durch Einheitsbeschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen wird (Art. 80 Abs. 1 BGG). Falls das Bundesgericht das Urteil aufhebt, weist es die Sache grundsätzlich zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurück. Falls es hingegen zu einer Verurteilung kommt, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
Wenn die Berufung nicht möglich ist, kann subsidiär das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das formell noch nicht rechtkräftige Urteil des erstinstanzlichen Gerichts ergriffen werden (Art. 394 lit. a StPO).
Falls ein Urteil formell in Rechtskraft erwachsen ist, ist weder die Berufung noch die Beschwerde zulässig. Diesfalls steht lediglich die Revision zur Verfügung (Art. 410 ff. StPO) – insbesondere für den Fall, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Ziel der Revision ist, die formelle Rechtskraft zu beseitigen.
Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn die Entscheidung endgültig und massgeblich getroffen worden ist. Dabei ist zwischen der formellen und materiellen Rechtskraft zu unterscheiden:
Nach dem Verbot der «reformatio in peius» darf ein Entscheid im Grundsatz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, wenn dieser – oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten – ein Rechtsmittel ergreift. Dieses Verschlechterungsverbot gilt gemäss Bundesgericht nicht nur, wenn die Strafe verschärft wird, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, wenn negative Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auftauchen (Art. 391 Abs. 2 StPO).