Notwehr / Notstand

Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand?

Im Grundsatz gibt es zwei grundlegende Unterschiede zwischen der Notwehr und dem Notstand:

  1. Die Notwehr verlangt im Unterschied zum Notstand einen unrechtmässigen Angriff. Es geht bei der Notwehr nämlich darum, eine Abwehrhandlung zu legitimieren. Beim Notstand wird hingegen lediglich die Gefahr für ein Rechtsgut vorausgesetzt – woraus sich diese Gefahr begründet, ist dabei unerheblich. Die Notstandssituation rechtfertigt damit, dass ein Rechtsgut geopfert wird, um andere retten zu können.
  2. Die Notwehr erlaubt lediglich die Verletzung der Rechtsgüter des Angreifers und demnach nur eine angemessene Verteidigung gegen den Angreifer. Der Notstand akzeptiert demgegenüber die Verletzung von Rechtsgütern einer Person, von der die Gefahr nicht ausgeht und damit die Inanspruchnahme der Solidarität eines Dritten, falls die Werte der Rechtsgüter in einem bestimmten hierarchischen Verhältnis stehen.

Wann handelt eine Person in Notwehr?

Bei der Notwehr (Art. 15 StGB) handelt es sich um einen Rechtfertigungsgrund, der im Grundsatz davon ausgeht, dass eine Person, die rechtswidrig angegriffen worden ist, sich angemessen verteidigen darf. Damit jedoch das Handeln dieser Person gerechtfertigt ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Zunächst wird eine Notwehrlage – also ein rechtswidriger gegenwärtiger menschlicher Angriff gegen ein individuelles Rechtsgut – verlangt. Demnach kann der Angreifer beispielsweise kein Tier sein, ausser dieses wird durch einen Menschen als Werkzeug oder Waffe für den Angriff verwendet.
  2. Anschliessend wird eine Notwehrhandlung vorausgesetzt. Dies bedeutet:
    • Die Notwehrhandlung muss gegen die Rechtsgüter des Angreifers gerichtet sein. Es muss sich um eine Verteidigung gegen den Angreifer handeln.
    • Sodann muss der Angriff angemessen abgewehrt werden:
      • Die Notwehrhandlung muss geeignet sein, den Angriff abzuwenden.
      • Die Abwehr muss erforderlich sein. Das heisst, dass das mildeste zur Verfügung stehende Mittel angewandt werden muss, das den Angriff mit Sicherheit sofort beendet.
      • Die Abwehr muss verhältnismässig sein: Es darf kein krasses Missverhältnis zwischen der Rechtsgutverletzung des Angreifers und derjenigen der Verteidigung vorliegen.
  3. Schliesslich wird sowohl die Kenntnis über die Notwehrlage als auch ein Verteidigungswille vorausgesetzt. Der Rechtgutsträger muss also um den rechtswidrigen Angriff wissen und die Absicht haben, diesen Angriff abzuwehren.

Kann auch eine andere Person den Angriff abwehren?

Gemäss Art. 15 StGB ist auch jeder andere berechtigt, den Angriff abzuwehren. Hierbei handelt es sich um Notwehrhilfe. Eine solche Notwehrhilfe ist jedoch unzulässig, wenn der Bedrohte gegen seinen Willen verteidigt wird.

Was passiert, wenn der Täter irrig eine Notwehrlage annimmt, eine solche aber nicht vorliegt? Was passiert also, wenn beispielsweise ein Jäger denkt, dass eine Person mit einem Gewehr auf ihn zielen würde, und er deshalb diese in vermeintlicher Notwehr schwer verletzt?

Falls keine Notwehrlage vorliegt, handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt er jedoch irrig eine solche Notwehrlage an, kann eine sogenannte Putativnotwehr vorliegen. Hierbei ist wesentlich, ob dieser Irrtum vermeidbar oder nicht vermeidbar gewesen ist:

  • Falls der Irrtum nicht vermeidbar gewesen wäre, ändert dies zwar nichts daran, dass der Täter rechtswidrig gehandelt hat, er wird aber vom Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte. Der vermeintlich in Notwehr handelnde Täter behält folglich sein Recht auf Notwehr.
  • Falls der Irrtum vermeidbar gewesen wäre, wird der vermeintlich in Notwehr Handelnde wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft, sofern die fahrlässige Begehung des Tatbestandes strafbar ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).

Was passiert, wenn die Grenzen der Notwehr überschritten werden?

Falls meine Notwehrhandlung über eine angemessene Abwehr hinausgeht, ist mein Handeln nicht mehr rechtmässig und es handelt sich um einen Notwehrexzess. Dieser ist grundsätzlich strafbar. Art. 16 Abs. 2 StGB schafft jedoch einen Entschuldigungsgrund, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff – bewusst oder unbewusst – die Grenzen der Notwehr überschreitet. Entschuldigt ist der Notwehrexzess dabei nur bei einem asthenischen Affekt – also beispielsweise bei Verwirrung, Furcht, Schrecken, Bestürzung oder Aufregung und nicht bei Wut oder Rachegefühlen.

Wann liegt Notstand vor?

Beim Notstand greift der Notstandsberechtigte in die Rechtsgüter Dritter ein, um sein eigenes oder ein fremdes Rechtsgut vor einer drohenden Gefahr zu retten. Hierbei ist zwischen dem rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) und dem entschuldbaren Notstand zu unterscheiden (Art. 18 StGB). Einziger Unterschied ist, dass beim entschuldbaren Notstand das gewahrte Interesse gegenüber dem verletzten Interesse nicht höherrangig sein muss, sondern ein gleichwertiges Interesse genügt.

Die Voraussetzungen sind:

  1. Zunächst muss eine Notstandslage – also eine unmittelbar drohende Gefahr für ein individuelles Rechtsgut – vorliegen. Dabei dürfen keine speziellen Duldungspflichten – wie zum Beispiel Einschränkungen durch die Polizei oder Feuerwehr – vorliegen.
  2. Sodann wird eine Notstandshandlung vorausgesetzt. Dies umfasst folgendes:
    • Die Notstandshandlung muss sich gegen fremde Rechtsgüter richten.
    • Weiter muss sie geeignet sein, die Gefahr abzuwehren.
    • Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein (absolute Subsidiarität).
    • Beim rechtfertigenden Notstand ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die die Wahrung eines höherwertigen Interesses verlangt (Proportionalität). Das gefährdete Rechtsgut muss demnach das geschützte Rechtsgut überwiegen. Demgegenüber muss beim entschuldbaren Notstand kein höheres Interesse gewahrt werden – die Wahrung gleichwertiger Rechtsgüter reicht aus. Diesfalls wird jedoch zusätzlich vorausgesetzt, dass die Preisgabe des gefährdeten Rechtsgutes nicht zugemutet werden kann.
  3. Schliesslich wird sowohl die Kenntnis über die Notstandslage als auch ein Rettungswille vorausgesetzt.