Phase 2: Das Hauptverfahren

Wie ist die Hauptverhandlung aufgebaut?

Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich das Verfahrensstadium, in dem das Urteil getroffen wird. Das Verfahren gliedert sich in:

  • Die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 330 StPO).
  • Die Hauptverhandlung (Art. 339-351 StPO).

Was passiert bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung?

Mit dem Eingang der Anklageschrift geht die Verfahrensleitung von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über und das Verfahren wird beim Gericht rechtshängig (Art. 328 StPO).

Das zuständige Gericht überprüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Je nach Resultat dieser Überprüfung, kommt es zur Einstellung, zur Sistierung oder zum Eintreten:

  • Liegen diese Voraussetzungen vor, wird auf die Anklage eingetreten und dementsprechend die technischen Vorbereitungen der Hauptverhandlung vorgenommen (Art. 330 Abs. 1 StPO). Hierzu zählen unter anderem die Ansetzung der Hauptverhandlung, die Ladung der Parteien und Beweispersonen, die Aufklärung des Opfers über seine Rechte sowie die Erstellung der Beweisliste.
  • Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, sistiert das Gericht das Verfahren (Art. 329 Abs. 2 StPO).
  • Falls ein Urteil definitiv nicht ergehen kann, stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO).

Schliesslich entscheidet das zuständige Gericht im Rahmen der Vorbereitung über die Beweisanträge, die die Parteien stellen können (Art. 331 Abs. 2 StPO). Lehnt es die Beweisanträge ab, ist sein Entscheid nicht anfechtbar. Die abgelehnten Beweisanträge können jedoch an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO).

Wie läuft die Hauptverhandlung ab?

Die Hauptverhandlung wird in fünf verschiedenen Phasen unterteilt:

  1. Die Eröffnungsphase.
  2. Das Beweisverfahren.
  3. Die Parteivorträge.
  4. Die Urteilsberatung.
  5. Die Urteilseröffnung.

Die Hauptverhandlung findet – mit Ausnahme der Urteilsberatung – grundsätzlich öffentlich statt (Art. 69 Abs. 1 StPO). Es gilt hier das Öffentlichkeitsprinzip. Dieses kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, um beispielsweise bei Sexualstraftaten die Privatsphäre des Opfers zu schützen.

Anwesend ist der Beschuldigte (Art. 336 Abs. 1 StPO) und die anklagende Staatsanwaltschaft, sofern sie oder das Gericht dies für nötig erachtet oder eine Freiheitsmassnahme von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO).

Was passiert, falls die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung erscheint, obwohl sie dazu verpflichtet wäre?

Falls die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung erscheint, obwohl sie dazu verpflichtet ist, weil das Gericht dies für nötig erachtet oder eine Freiheitsmassnahme von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO), wird die Verhandlung verschoben (Art. 337 Abs. 5 StPO).

Was geschieht in der Eröffnungsphase?

Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest (Art. 339 Abs. 1 StPO). Anschliessend dient die Eröffnung der Klärung von Vorfragen, die insbesondere die Gültigkeit der Anklage, die Prozessvoraussetzungen, die Verfahrenshindernisse, die Akten und die erhobenen Beweise, die Öffentlichkeit der Verhandlung sowie die Zweiteilung der Verhandlung betreffen (Art. 339 Abs. 2 StPO).

Wie wird die Hauptverhandlung eröffnet?

Die Hauptverhandlung ist traditionell mit der Verlesung der Anklageschrift eröffnet worden. Heutzutage wird die Anklageschrift in der Praxis grundsätzlich nicht mehr verlesen, sondern durch die Nachfrage an die Parteien, ob ihnen die Anklageschrift bekannt sei, ersetzt. Auch die StPO geht davon aus, dass die Anklageschrift den Parteien bekannt ist, weswegen allenfalls noch die Anträge der Staatsanwaltschaft, falls diese dispensiert ist, verlesen werden.

Wie läuft das Beweisverfahren ab?

Im Beweisverfahren führt die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied die Einvernahmen – also die Befragungen der betreffenden Personen – durch (Art. 341 Abs. 1 StPO). Die übrigen Mitglieder des Gerichts sowie die Parteien können ihre Fragen durch die Verfahrensleitung stellen – es sei denn, sie werden von dieser ermächtigt, selbständig Fragen zu stellen (Art. 341 Abs. 2 StPO). Die Aussagen der Parteien, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden dabei laufend protokolliert (Art. 78 Abs. 1 StPO).

Das Gericht kann sich im Beweisverfahren aller legalen Mittel der Wahrheitsfindung bedienen – ein «numerus clausus» von Beweismitteln besteht nicht (Art. 139 Abs. 1 StPO).

Was passiert zu Beginn des Beweisverfahrens?

Zu Beginn des Beweisverfahrens wird die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt (Art. 341 Abs. 3 StPO)

Bleibt es im Rahmen des Beweisverfahrens bei der Befragung des Beschuldigten oder können auch Zeugen einvernommen werden?

Das Hauptverfahren ist nicht zwingend mittelbar, sondern fakultativ unmittelbar. Deswegen darf das Gericht Beweise erheben und damit Zeugen einvernehmen, wenn sie «neu» sind und voraussichtlich zur Sache wesentlich beitragen.

Darf sich das Gericht «blind» auf die bereits durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Zeugenaussagen stützen?

Das Gericht muss jedenfalls unvollständig und nicht ordnungsgemäss erhobene Zeugenaussagen nochmals erheben (Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO). Sodann hat es generell im Vorverfahren bereits erhobene Beweise erneut zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn in den Akten Widersprüche aufzufinden sind. Schliesslich sollte sich das Gericht insbesondere bei Fällen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht und somit seine eigene Wahrnehmung besonders wichtig ist, die Zeugen erneut anhören.

Wie laufen die Parteivorträge ab?

Nachdem das Beweisverfahren abgeschlossen ist, erhalten die Parteien in folgender Reihenfolge die Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und zu begründen (Art. 346 Abs. 1 StPO). Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:

  1. Die Staatsanwaltschaft.
  2. Die Privatklägerschaft.
  3. Dritte, die von einer beantragten Einziehung betroffen sind.
  4. Die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.

Die Parteien haben dabei das Recht auf einen zweiten Parteivortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO). Diese werden in der Fachsprache Replik beziehungsweise Duplik, welche dann die Erwiderung auf die Replik ist, genannt.

Nach Abschluss der Parteivorträge hat schliesslich die beschuldigte Person das Recht auf das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO).

Was geschieht in der Urteilsberatung? Zu welchen Fragen nimmt das Gericht inhaltlich Stellung?

Nach Abschluss der Parteiverhandlungen ziehen sich die Mitglieder des Gerichts zur geheimen Urteilsberatung zurück (Art. 348 Abs. 1 StPO). Der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO).

Thema des Entscheides ist zunächst die Frage, ob der Täter denn nun wirklich schuldig beziehungsweise zu verurteilen oder freizusprechen ist. Falls Prozessvoraussetzungen fehlen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, kann das Gericht das Verfahren einstellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Im Falle, dass das Gericht den Täter verurteilt, hat es sich zur Strafe und zu den Strafzumessungsgründen zu äussern. Sodann hat das Gericht inhaltlich zu den Zivilpunkten, zu den Kosten und zu den Entschädigungsfragen und eventuell zur Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Stellung zu nehmen.

Auf was hat sich das Gericht bei seinem Entscheid zu stützen?

Das Gericht ist bei seinem Entscheid an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Sodann hat es sich auf die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise zu stützen (Art. 350 Abs. 2 StPO). Dabei gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht die Beweismittel ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss würdigen soll. Eine verurteilende Erkenntnis darf nicht auf blosser Vermutung oder blossem Verdacht beruhen, sondern muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein.

Wie fällt das Gericht seine Entscheide bei der geheimen Urteilsberatung?

Das Gericht fällt sein Urteil zu sämtlichen Fragen nach der einfachen Mehrheit. Dabei ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet (Art. 351 Abs. 2 StPO).

Was macht der Gerichtsschreiber genau und wie ist er ausgebildet?

Der Gerichtsschreiber hat eine verantwortungsvolle Aufgabe im Gericht. Er ist für die Vorbereitung der Hauptverhandlung verantwortlich und bereitet sich hierfür mit voller Akteneinsicht – wie ein Berufsrichter – vor. Er klärt Rechtsfragen zuhanden des Gerichtspräsidenten ab, führt das Protokoll, hat meistens auch ein Fragerecht und verfasst das schriftliche Urteil. Zudem ist er bei der Urteilsfassung als beratende Stimme dabei. Dies bedeutet, dass er in der Regel im Sinne einer Beratung mitentscheidet, obwohl ihm kein Stimmrecht zukommt. Der Gerichtsschreiber hat folglich insbesondere bei der Urteilsberatung und Urteilsformulierung eine wesentliche Funktion und muss dementsprechend über eine juristische Ausbildung verfügen.

Darf sich die Zusammensetzung des Gerichts im Laufe des Verfahrens verändern?

Von der Eröffnung der Verhandlung bis zur Urteilseröffnung darf die Zusammensetzung des Gerichts nicht verändert werden – auch nicht aus zwingenden Gründen. Andernfalls ist die Hauptverhandlung zu wiederholen.

Wie läuft die Urteilseröffnung ab?

Falls das Verfahren öffentlich ist, eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz (Art. 351 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 StPO). Die Eröffnung kann ausnahmsweise auf einen weiteren Termin verschoben werden. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen spätestens innert fünf Tagen zu (Art. 351 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO). Die Begründung erfolgt schriftlich innerhalb von 60 Tagen – ausnahmsweise innerhalb von 90 Tagen (Art. 351 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 StPO).

Wie wird das Hauptverfahren demnach abgeschlossen?

Das Hauptverfahren muss durch das Gericht durch ein Urteil – in der Regel durch eine Verurteilung oder einen Freispruch – abgeschlossen werden.