Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich das Verfahrensstadium, in dem das Urteil getroffen wird. Das Verfahren gliedert sich in:
Mit dem Eingang der Anklageschrift geht die Verfahrensleitung von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über und das Verfahren wird beim Gericht rechtshängig (Art. 328 StPO).
Das zuständige Gericht überprüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Je nach Resultat dieser Überprüfung, kommt es zur Einstellung, zur Sistierung oder zum Eintreten:
Schliesslich entscheidet das zuständige Gericht im Rahmen der Vorbereitung über die Beweisanträge, die die Parteien stellen können (Art. 331 Abs. 2 StPO). Lehnt es die Beweisanträge ab, ist sein Entscheid nicht anfechtbar. Die abgelehnten Beweisanträge können jedoch an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO).
Die Hauptverhandlung wird in fünf verschiedenen Phasen unterteilt:
Die Hauptverhandlung findet – mit Ausnahme der Urteilsberatung – grundsätzlich öffentlich statt (Art. 69 Abs. 1 StPO). Es gilt hier das Öffentlichkeitsprinzip. Dieses kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, um beispielsweise bei Sexualstraftaten die Privatsphäre des Opfers zu schützen.
Anwesend ist der Beschuldigte (Art. 336 Abs. 1 StPO) und die anklagende Staatsanwaltschaft, sofern sie oder das Gericht dies für nötig erachtet oder eine Freiheitsmassnahme von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO).
Falls die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung erscheint, obwohl sie dazu verpflichtet ist, weil das Gericht dies für nötig erachtet oder eine Freiheitsmassnahme von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO), wird die Verhandlung verschoben (Art. 337 Abs. 5 StPO).
Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest (Art. 339 Abs. 1 StPO). Anschliessend dient die Eröffnung der Klärung von Vorfragen, die insbesondere die Gültigkeit der Anklage, die Prozessvoraussetzungen, die Verfahrenshindernisse, die Akten und die erhobenen Beweise, die Öffentlichkeit der Verhandlung sowie die Zweiteilung der Verhandlung betreffen (Art. 339 Abs. 2 StPO).
Die Hauptverhandlung ist traditionell mit der Verlesung der Anklageschrift eröffnet worden. Heutzutage wird die Anklageschrift in der Praxis grundsätzlich nicht mehr verlesen, sondern durch die Nachfrage an die Parteien, ob ihnen die Anklageschrift bekannt sei, ersetzt. Auch die StPO geht davon aus, dass die Anklageschrift den Parteien bekannt ist, weswegen allenfalls noch die Anträge der Staatsanwaltschaft, falls diese dispensiert ist, verlesen werden.
Im Beweisverfahren führt die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied die Einvernahmen – also die Befragungen der betreffenden Personen – durch (Art. 341 Abs. 1 StPO). Die übrigen Mitglieder des Gerichts sowie die Parteien können ihre Fragen durch die Verfahrensleitung stellen – es sei denn, sie werden von dieser ermächtigt, selbständig Fragen zu stellen (Art. 341 Abs. 2 StPO). Die Aussagen der Parteien, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden dabei laufend protokolliert (Art. 78 Abs. 1 StPO).
Das Gericht kann sich im Beweisverfahren aller legalen Mittel der Wahrheitsfindung bedienen – ein «numerus clausus» von Beweismitteln besteht nicht (Art. 139 Abs. 1 StPO).
Zu Beginn des Beweisverfahrens wird die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt (Art. 341 Abs. 3 StPO)
Das Hauptverfahren ist nicht zwingend mittelbar, sondern fakultativ unmittelbar. Deswegen darf das Gericht Beweise erheben und damit Zeugen einvernehmen, wenn sie «neu» sind und voraussichtlich zur Sache wesentlich beitragen.
Das Gericht muss jedenfalls unvollständig und nicht ordnungsgemäss erhobene Zeugenaussagen nochmals erheben (Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO). Sodann hat es generell im Vorverfahren bereits erhobene Beweise erneut zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn in den Akten Widersprüche aufzufinden sind. Schliesslich sollte sich das Gericht insbesondere bei Fällen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht und somit seine eigene Wahrnehmung besonders wichtig ist, die Zeugen erneut anhören.
Nachdem das Beweisverfahren abgeschlossen ist, erhalten die Parteien in folgender Reihenfolge die Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und zu begründen (Art. 346 Abs. 1 StPO). Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
Die Parteien haben dabei das Recht auf einen zweiten Parteivortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO). Diese werden in der Fachsprache Replik beziehungsweise Duplik, welche dann die Erwiderung auf die Replik ist, genannt.
Nach Abschluss der Parteivorträge hat schliesslich die beschuldigte Person das Recht auf das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO).
Nach Abschluss der Parteiverhandlungen ziehen sich die Mitglieder des Gerichts zur geheimen Urteilsberatung zurück (Art. 348 Abs. 1 StPO). Der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO).
Thema des Entscheides ist zunächst die Frage, ob der Täter denn nun wirklich schuldig beziehungsweise zu verurteilen oder freizusprechen ist. Falls Prozessvoraussetzungen fehlen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, kann das Gericht das Verfahren einstellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Im Falle, dass das Gericht den Täter verurteilt, hat es sich zur Strafe und zu den Strafzumessungsgründen zu äussern. Sodann hat das Gericht inhaltlich zu den Zivilpunkten, zu den Kosten und zu den Entschädigungsfragen und eventuell zur Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Stellung zu nehmen.
Das Gericht ist bei seinem Entscheid an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Sodann hat es sich auf die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise zu stützen (Art. 350 Abs. 2 StPO). Dabei gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht die Beweismittel ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss würdigen soll. Eine verurteilende Erkenntnis darf nicht auf blosser Vermutung oder blossem Verdacht beruhen, sondern muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein.
Das Gericht fällt sein Urteil zu sämtlichen Fragen nach der einfachen Mehrheit. Dabei ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet (Art. 351 Abs. 2 StPO).
Der Gerichtsschreiber hat eine verantwortungsvolle Aufgabe im Gericht. Er ist für die Vorbereitung der Hauptverhandlung verantwortlich und bereitet sich hierfür mit voller Akteneinsicht – wie ein Berufsrichter – vor. Er klärt Rechtsfragen zuhanden des Gerichtspräsidenten ab, führt das Protokoll, hat meistens auch ein Fragerecht und verfasst das schriftliche Urteil. Zudem ist er bei der Urteilsfassung als beratende Stimme dabei. Dies bedeutet, dass er in der Regel im Sinne einer Beratung mitentscheidet, obwohl ihm kein Stimmrecht zukommt. Der Gerichtsschreiber hat folglich insbesondere bei der Urteilsberatung und Urteilsformulierung eine wesentliche Funktion und muss dementsprechend über eine juristische Ausbildung verfügen.
Von der Eröffnung der Verhandlung bis zur Urteilseröffnung darf die Zusammensetzung des Gerichts nicht verändert werden – auch nicht aus zwingenden Gründen. Andernfalls ist die Hauptverhandlung zu wiederholen.
Falls das Verfahren öffentlich ist, eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz (Art. 351 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 StPO). Die Eröffnung kann ausnahmsweise auf einen weiteren Termin verschoben werden. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen spätestens innert fünf Tagen zu (Art. 351 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO). Die Begründung erfolgt schriftlich innerhalb von 60 Tagen – ausnahmsweise innerhalb von 90 Tagen (Art. 351 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 StPO).
Das Hauptverfahren muss durch das Gericht durch ein Urteil – in der Regel durch eine Verurteilung oder einen Freispruch – abgeschlossen werden.