Eine geschädigte Person hat zwei Möglichkeiten, Privatkläger und damit auch Partei im Strafverfahren zu werden:
Falls sich der Privatkläger als Strafkläger konstituiert, wird die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt. Falls sich hingegen der Privatkläger als Zivilkläger konstituiert, können Zivilanspruche – wie beispielsweise Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche – adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden.
Die Privatklägerschaft hat alle Parteirechte nach Art. 107 StPO und demnach sämtliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte wie beispielsweise das Akteneinsichtsrecht, das Äusserungsrecht oder das Recht, Beweisanträge zu stellen.
Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich auf die Stellung als Privatkläger verzichten. Dieser Verzicht ist jedoch endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO).
In einem solchen Fall kann ich unter Umständen unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO geltend machen. Diese wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise gewährt, wenn:
Grundsätzlich wird unentgeltliche Rechtspflege nur für die Durchsetzung von Zivilansprüchen und nicht für die Strafklage allein gewährt.