Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Zu den geschützten Rechten gehören neben dem Leib und Leben insbesondere das Eigentum, das Vermögen, die Ehre, die Freiheit, die sexuelle Integrität und das Selbstbestimmungsrecht.
Die geschädigte Person hat das Recht, sich als Privatklägerin zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Diesfalls wird sie als Auskunftsperson – und nicht als Zeugin – einvernommen. Sofern die geschädigte Person sich nicht als Privatklägerin konstituiert, hat sie keine Parteistellung und wird demnach als Zeugin einvernommen (Art. 116 Abs. 1 StPO).