Einwilligung
Was passiert, wenn das «Opfer» in die Verletzung des Rechtgutes eingewilligt hat?
Grundsätzlich schliesst die Einwilligung des Rechtgutsträger die Rechtswidrigkeit der Tat aus. Damit diese jedoch wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Rechtsgutsträger muss die Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut innehaben. Dies bedeutet zunächst, dass nur bei einem Individualrechtsgut – wie beispielsweise bei der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit, dem Vermögen, der Ehre oder dem Hausfrieden – eine Einwilligung möglich ist. Sodann muss es sich um ein einwilligungsfähiges Rechtsgut handeln. Das heisst:
- Die Einwilligung in eine Tötung ist nicht möglich. Sie wird trotz ernsthaftem und eindringlichem Verlangen des Opfers für strafbar erklärt.
- Die Einwilligung in eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) ist nur möglich, falls dies medizinisch geboten ist.
- Die Einwilligungserklärung muss vor der Tat erteilt worden sein. Sie ist jederzeit frei widerruflich.
- Weiter ist die Einwilligungsfähigkeit des Rechtgutsträger verlangt. Dies bedeutet:
- Er muss zunächst Einsicht in das Wesen und die Tragweite des Verzichts auf den Schutz des Rechtsgutes haben.
- Sodann muss er tatsächliche Entscheidungsfreiheit haben. Ernsthaftigkeit, Freiwilligkeit und Irrtumsfreiheit müssen gegeben sein.
- Der Rechtgutsträger muss zudem urteilsfähig gemäss Art. 16 ZGB sein.
- Schliesslich ist erforderlich, dass der Täter in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung handelt (subjektives Element).