Die Strafrechtsdogmatik unterscheidet zwei Grundformen der Deliktsbeteiligung:
Es gibt verschiedene Formen der Täterschaft:
Bei der Teilnahme wird unterschieden zwischen:
Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Täter die Tat nicht selbst begeht, sondern von einer anderen Person – einem sogenannten nicht freiverantwortlichen Tatmittler («Werkzeug») – unmittelbar ausführen lässt. Die Tatherrschaft kommt dabei dem mittelbaren Täter kraft Wissens- oder Willensherrschaft über sein «Werkzeug» zu.
Die beherrschende Einflussnahme des mittelbaren Täters auf den Tatmittler erfolgt dabei typischerweise durch das Hervorrufen eines Irrtums. Beispiel: A sagt B, er solle C eine Spritze geben, B denkt jedoch irrtümlich, dass diese Spritze ungefährlich ist.
Die Verantwortlichkeit kann dem Tatmittler beispielsweise fehlen, weil er keinen Vorsatz aufweist. Beispiel: X bringt Y dazu, das Buch des Z zu stehlen, indem er Y vorspiegelt, das Buch gehöre ihm, dem X.
Die Abgrenzung zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft hängt im Einzelfall von der Art und Tragweite des Irrtums sowie der Intensität der Einwirkung durch den Hintermann ab. Die unmittelbar handelnde Person hat bei der mittelbaren Täterschaft aufgrund eines «Defekts» keine Tatherrschaft – im Unterschied zur angestifteten Person.
Mittäter ist gemäss Bundesgericht, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Die Mittäterschaft ist somit gegeben, wenn mehrere Personen gemeinsam eine funktionale Tatherrschaft im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens innehaben. Vorausgesetzt ist hierfür:
Beispiel: Die Täter A, B und C planen und begehen zusammen einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB. Hierbei ist durchaus möglich, dass Täter A lediglich Fahrer ist, während Täter B und C ins Geschäft eindringen.
Ein Exzess, der erheblich über das vereinbarte und gebilligte Mass hinausgeht, ist grundsätzlich nur demjenigen Täter zuzurechnen, der ihn begangen hat. Mittäter können aber eine sukzessiven Tatenschluss hinsichtlich weiterer Exzesstaten fällen. Sodann liegt kein Exzess vor, wenn die Mittäter mit einer Ausführungshandlung vom Plan abweichen, mit welcher nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss.
Wenn demnach beispielsweise Täter A und B Mittäter eines Raubes sind, Täter A darüberhinaus noch Täter einer vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist, weil er planwidrig den C durch Erwürgen umgebracht hat, weicht er erheblich über das vereinbarte und gebilligte Mass hinaus. Folglich liegt ein Exzess vor, der dem Täter B nicht zuzurechnen ist. Täter A muss sich für das Tötungsdelikt als Alleintäter verantworten.
In Abgrenzung zur Mittäterschaft setzt die Gehilfenschaft einen untergeordneten Tatbeitrag voraus. Mit dem Tatbeitrag des Gehilfen steht oder fällt folglich – im Unterschied zur Mittäterschaft – die Tat nicht. Der Gehilfe hat keine Tatherrschaft inne und beschränkt sich bloss auf die physische oder psychische Unterstützung der Haupttat.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB liegt Anstiftung vor, wenn jemand einen anderen vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Eine andere Person wird demnach vorsätzlich zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens veranlasst. Kern der Anstiftung ist dabei, dass der Tatentschluss vom Anstifter hervorgerufen wird. Er muss die Idee liefern, weshalb eine Anstiftung nicht möglich ist, wenn der Täter das konkrete Delikt ohnehin begehen will («omnimodo facturus»). Eine Anstiftung ist aber möglich, wenn der Täter bloss tatgeneigt ist.
Zunächst wird im Sinne des objektiven Tatbestandes folgendes vorausgesetzt:
Sodann wird im Sinne des subjektiven Tatbestandes ein doppelter Anstiftungsvorsatz verlangt: Der Anstifter muss Vorsatz hinsichtlich der Anstiftung und Vorsatz hinsichtlich der Haupttat haben.
Versucht der Anstifter vergeblich, jemanden zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen, so kommt die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB in Betracht. Diese ist ebenfalls strafbar.
Hiervon zu unterscheiden ist die Anstiftung zum Versuch: Hat der Anstifter den Haupttäter erfolgreich angestiftet, kommt dieser aber nicht über das Versuchsstadium hinaus, so macht sich der Anstifter zum versuchten Delikt gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar. Erreicht der Haupttäter nicht einmal das Versuchsstadium, so kommt wiederum die versuchte Anstiftung in Betracht, falls zu einem Verbrechen angestiftet worden ist.
Diesfalls liegt eine Abstiftung und damit keine Anstiftung zum Raub vor, da der Täter diesen ohnehin begehen wollte. Aufgrund der Risikoverringerung ist keine zurechenbare Anstiftung zum Diebstahl gegeben.
In einem solchen Fall liegt keine Anstiftung zum Diebstahl vor, da der Täter diesen ohnehin begehen wollte. Umstritten ist aber, ob eine Anstiftung zum Raub oder bloss zu einer Unwert erhöhenden Nötigung (Art. 181 StGB) vorliegt.
Gehilfenschaft liegt gemäss Art. 25 StGB vor, wenn einer Person vorsätzlich bei der Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens Hilfe geleistet wird. Als Hilfe gilt grundsätzlich jede kausale Förderung der Haupttat. Der Gehilfe beschränkt sich hierbei auf die bloss physische oder psychische Unterstützung der Haupttat. Die Haupttat steht oder fällt mit seiner erbrachten Hilfe nicht. Der Gehilfe hat somit keine Tatherrschaft inne, sondern fördert lediglich kausal durch seinen untergeordneten Tatbeitrag die Haupttat. Der Haupttäter muss dabei nicht einmal um die Hilfe wissen – sobald er jedoch die Hilfeleistung beansprucht, ist sie strafbar.
Zunächst wird im Sinne des objektiven Tatbestandes folgendes vorausgesetzt:
Zusätzlich wird im Sinne des subjektiven Tatbestandes ein doppelter Gehilfenvorsatz verlangt: Der Gehilfe muss mit Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung zur Haupttat beziehungsweise deren Förderung und mit Vorsatz hinsichtlich der Haupttat selbst gehandelt haben.
Eine versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar – jedoch die Gehilfenschaft zu einem versuchten Verbrechen oder Vergehen (Art. 25 StGB).
Die Teilnahme an einer Teilnahme wird als Teilnahme zur Haupttat behandelt. Bei verschiedenen Teilnahmeformen ist dabei die schwächste in der Kette vertretene Teilnahmeform massgeblich: