Beteiligungen

Welche Formen der Deliktsbeteiligung gibt es?

Die Strafrechtsdogmatik unterscheidet zwei Grundformen der Deliktsbeteiligung:

  • Bei der Täterschaft geht es um die Verantwortlichkeit für die eigene Tat – also um die Frage, welche Taten jemandem als von ihm zu verantwortende Taten zuzurechnen sind.
  • Bei der Teilnahme geht es hingegen um die Verantwortlichkeit für die Beteiligung an einer fremden Tat – also um die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Täter auch das Tun anderer (ganz oder teilweise) zugerechnet werden kann.

Welche Arten der Täterschaft gibt es?

Es gibt verschiedene Formen der Täterschaft:

  • Bei der unmittelbaren Täterschaft handelt es sich um die Grundform der Täterschaft, die vorliegt, wenn der Täter den Straftatbestand eigenständig und unmittelbar verwirklicht.
  • Bei der mittelbaren Täterschaft verwirklicht der Täter das Delikt nicht selbst, sondern lässt das Delikt von einem unmittelbar handelnden Tatmittler verwirklichen. Der Tatmittler handelt dabei nicht eigenverantwortlich
  • Die Mittäterschaft kennzeichnet sich durch eine gemeinschaftliche Tatbegehung durch mehrere Täter aus. Mittäter kann dabei nur sein, wer den gemeinsamen Tatentschluss verwirklichen will und dazu einen Beitrag leistet.

Welche Arten der Teilnahme gibt es?

Bei der Teilnahme wird unterschieden zwischen:

  • Der Anstiftung (Art. 24 StGB).
  • Der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB).

Mittelbare Täterschaft

Wann liegt eine mittelbare Täterschaft vor?

Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Täter die Tat nicht selbst begeht, sondern von einer anderen Person – einem sogenannten nicht freiverantwortlichen Tatmittler («Werkzeug») – unmittelbar ausführen lässt. Die Tatherrschaft kommt dabei dem mittelbaren Täter kraft Wissens- oder Willensherrschaft über sein «Werkzeug» zu.

Die beherrschende Einflussnahme des mittelbaren Täters auf den Tatmittler erfolgt dabei typischerweise durch das Hervorrufen eines Irrtums. Beispiel: A sagt B, er solle C eine Spritze geben, B denkt jedoch irrtümlich, dass diese Spritze ungefährlich ist.

Die Verantwortlichkeit kann dem Tatmittler beispielsweise fehlen, weil er keinen Vorsatz aufweist. Beispiel: X bringt Y dazu, das Buch des Z zu stehlen, indem er Y vorspiegelt, das Buch gehöre ihm, dem X.

Wie ist die mittelbare Täterschaft von der Anstiftung abzugrenzen?

Die Abgrenzung zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft hängt im Einzelfall von der Art und Tragweite des Irrtums sowie der Intensität der Einwirkung durch den Hintermann ab. Die unmittelbar handelnde Person hat bei der mittelbaren Täterschaft aufgrund eines «Defekts» keine Tatherrschaft – im Unterschied zur angestifteten Person.

Mittäterschaft

Wann liegt eine Mittäterschaft vor?

Mittäter ist gemäss Bundesgericht, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Die Mittäterschaft ist somit gegeben, wenn mehrere Personen gemeinsam eine funktionale Tatherrschaft im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens innehaben. Vorausgesetzt ist hierfür:

  1. Ein gemeinsamer Tatenschluss im Sinne einer wechselseitigen Übereinstimmung, eine bestimmte Tat durch arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen.
  2. Eine gemeinsame Tatausführung, die sich typischerweise durch arbeitsteiliges Vorgehen auszeichnet. Die einzelnen Tatbeiträge ergänzen sich dabei wechselseitig und sind aufeinander abgestimmt. Es genügen jedoch Beiträge, die objektiv bloss der Planung und Vorbereitung der Tat dienen – sofern die Tatausführung vom gemeinsamen Entschluss beherrscht wird. Faustregel: Ein Weniger bei der Tatausführung muss durch ein Mehr bei der Planung ausgeglichen werden. Die funktionale Tatherrschaft des einzelnen Mittäters ist zu bejahen, wenn mit ihm die Tat steht oder fällt.

Beispiel: Die Täter A, B und C planen und begehen zusammen einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB. Hierbei ist durchaus möglich, dass Täter A lediglich Fahrer ist, während Täter B und C ins Geschäft eindringen.

Was passiert bei einem Exzess?

Ein Exzess, der erheblich über das vereinbarte und gebilligte Mass hinausgeht, ist grundsätzlich nur demjenigen Täter zuzurechnen, der ihn begangen hat. Mittäter können aber eine sukzessiven Tatenschluss hinsichtlich weiterer Exzesstaten fällen. Sodann liegt kein Exzess vor, wenn die Mittäter mit einer Ausführungshandlung vom Plan abweichen, mit welcher nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss.

Wenn demnach beispielsweise Täter A und B Mittäter eines Raubes sind, Täter A darüberhinaus noch Täter einer vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist, weil er planwidrig den C durch Erwürgen umgebracht hat, weicht er erheblich über das vereinbarte und gebilligte Mass hinaus. Folglich liegt ein Exzess vor, der dem Täter B nicht zuzurechnen ist. Täter A muss sich für das Tötungsdelikt als Alleintäter verantworten.

Wie ist die Mittäterschaft von der Gehilfenschaft abzugrenzen?

In Abgrenzung zur Mittäterschaft setzt die Gehilfenschaft einen untergeordneten Tatbeitrag voraus. Mit dem Tatbeitrag des Gehilfen steht oder fällt folglich – im Unterschied zur Mittäterschaft – die Tat nicht. Der Gehilfe hat keine Tatherrschaft inne und beschränkt sich bloss auf die physische oder psychische Unterstützung der Haupttat.

Anstiftung

Wann liegt eine Anstiftung vor?

Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB liegt Anstiftung vor, wenn jemand einen anderen vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Eine andere Person wird demnach vorsätzlich zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens veranlasst. Kern der Anstiftung ist dabei, dass der Tatentschluss vom Anstifter hervorgerufen wird. Er muss die Idee liefern, weshalb eine Anstiftung nicht möglich ist, wenn der Täter das konkrete Delikt ohnehin begehen will («omnimodo facturus»). Eine Anstiftung ist aber möglich, wenn der Täter bloss tatgeneigt ist.

Welche Voraussetzungen müssen bei der Anstiftung erfüllt sein?

Zunächst wird im Sinne des objektiven Tatbestandes folgendes vorausgesetzt:

  1. Limitierte Akzessorietät: Verlangt wird eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat, die mindestens das Versuchsstadium erreicht hat.
  2. Hervorrufen des Tatenschlusses: Der Anstifter muss den Täter zur Haupttat bewegt haben.
  3. Kausalität: Das Verhalten des Anstifters muss kausal gewesen sein für die Begehung der Haupttat.

Sodann wird im Sinne des subjektiven Tatbestandes ein doppelter Anstiftungsvorsatz verlangt: Der Anstifter muss Vorsatz hinsichtlich der Anstiftung und Vorsatz hinsichtlich der Haupttat haben.

Was passiert bei einer versuchten Anstiftung?

Versucht der Anstifter vergeblich, jemanden zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen, so kommt die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB in Betracht. Diese ist ebenfalls strafbar.

Hiervon zu unterscheiden ist die Anstiftung zum Versuch: Hat der Anstifter den Haupttäter erfolgreich angestiftet, kommt dieser aber nicht über das Versuchsstadium hinaus, so macht sich der Anstifter zum versuchten Delikt gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar. Erreicht der Haupttäter nicht einmal das Versuchsstadium, so kommt wiederum die versuchte Anstiftung in Betracht, falls zu einem Verbrechen angestiftet worden ist.

Was passiert, wenn der Haupttäter zu einem Raub (Art. 140 StGB) entschlossen ist, der Anstifter ihn aber zu einem blossen Diebstahl (Art. 139 StGB) umstimmt?

Diesfalls liegt eine Abstiftung und damit keine Anstiftung zum Raub vor, da der Täter diesen ohnehin begehen wollte. Aufgrund der Risikoverringerung ist keine zurechenbare Anstiftung zum Diebstahl gegeben.

Was passiert, wenn der Haupttäter zu einem Diebstahl (Art. 139 StGB) entschlossen ist, der Anstifter ihn aber zu einem Raub (Art. 140 StGB) umstimmt?

In einem solchen Fall liegt keine Anstiftung zum Diebstahl vor, da der Täter diesen ohnehin begehen wollte. Umstritten ist aber, ob eine Anstiftung zum Raub oder bloss zu einer Unwert erhöhenden Nötigung (Art. 181 StGB) vorliegt.

Gehilfenschaft

Wann liegt eine Gehilfenschaft vor?

Gehilfenschaft liegt gemäss Art. 25 StGB vor, wenn einer Person vorsätzlich bei der Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens Hilfe geleistet wird. Als Hilfe gilt grundsätzlich jede kausale Förderung der Haupttat. Der Gehilfe beschränkt sich hierbei auf die bloss physische oder psychische Unterstützung der Haupttat. Die Haupttat steht oder fällt mit seiner erbrachten Hilfe nicht. Der Gehilfe hat somit keine Tatherrschaft inne, sondern fördert lediglich kausal durch seinen untergeordneten Tatbeitrag die Haupttat. Der Haupttäter muss dabei nicht einmal um die Hilfe wissen – sobald er jedoch die Hilfeleistung beansprucht, ist sie strafbar.

Was sind die Voraussetzungen für eine Gehilfenschaft?

Zunächst wird im Sinne des objektiven Tatbestandes folgendes vorausgesetzt:

  1. Limitierte Akzessorietät: Verlangt wird eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat, die mindestens das Versuchsstadium erreicht hat.
  2. Untergeordnete Hilfeleistung: Die Hilfe zugunsten der Haupttat kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein.
  3. Förderungskausalität: Die Hilfeleistung muss die Haupttat tatsächlich und kausal – jedoch in untergeordneter Weise – gefördert haben, wobei nicht notwendig ist, dass der Täter der Haupttat weiss, dass ihm geholfen worden ist.

Zusätzlich wird im Sinne des subjektiven Tatbestandes ein doppelter Gehilfenvorsatz verlangt: Der Gehilfe muss mit Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung zur Haupttat beziehungsweise deren Förderung und mit Vorsatz hinsichtlich der Haupttat selbst gehandelt haben.

Ist eine versuchte Gehilfenschaft strafbar?

Eine versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar – jedoch die Gehilfenschaft zu einem versuchten Verbrechen oder Vergehen (Art. 25 StGB).

Wie ist eine Teilnahme an einer Teilnahme – eine sogenannte Kettenteilnahme – zu behandeln?

Die Teilnahme an einer Teilnahme wird als Teilnahme zur Haupttat behandelt. Bei verschiedenen Teilnahmeformen ist dabei die schwächste in der Kette vertretene Teilnahmeform massgeblich:

  • Die Anstiftung zur Gehilfenschaft ist als Gehilfenschaft zu werten.
  • Die Gehilfenschaft zur Anstiftung ist ebenfalls als Gehilfenschaft zu werten.